Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen und den Hafen 
ohne Ladung wieder verlassen; 
2) Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, wegen 
Eisgangs, Sturmes oder widrigen Windes, sowie alle Fahrzeuge, welche 
nur um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang zu nehmen 
in den Hafen essaufen, und denselben, ohne Ladung gelöscht oder einge- 
nommen und ohne die Ladung ganz oder theilweis veräußert zu haben, 
wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge, bis einschließlich 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, wenn sie 
auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Neich-gebietes 
den Holtenauer Hafen lediglich zu dem Zwecke anlaufen, um daselbst eine 
den zehnten Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu 
löschen oder einzunehmen; 
4) Fahrzeuge, welche auf ihrer Fahrt durch den Schleswig-Holsteinschen Kanal 
zum Zweck der Zollklarirung d zrchcden chle Halleiale in den 
Hafen einkommen, auch wenn sie eine den zehnten Theil ihres Netto-Raum- 
gehalts nicht übersteigende Beiladung löschen oder einnehmen; 
5) fahrzeuge, welche zur Hülfeleistung bei gestrandeten oder in Noth befind- 
ichen disfen ausgehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum 
Löschen oder Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
6) Eihterfah euge, wenn das zu leichternde oder durch die Leichter beladene 
Schiff selbst die Hafenabgabe entrichtet; 
7) Fahrzeuge, welche lediglich in den Holtenauer Hafen kommen, um Passa- 
iere ane# Land zu setzen oder aufzunehmen, und demnächst weiterfahren, 
esgleichen s. g. Lustfahrzeuge und Schleppdampfer; 
8) Schiffsgefäße, welche Königliches oder Reichs= oder Staatseigenthum sind 
oder lediglich für Königliche oder Staats= oder Reichsrechnung Gegenstände 
befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen; 
9) Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
10) Boote, welche zu den der Abgabe unterliegenden Fahrzeugen gehören, sowie 
alle Fahrzeuge bis einschließlich 5 Kubikmeter Netto-Raumgehalt; 
11) Fahrzeuge, welche Steine aus dem Meeresgrund oder von der Klüste 
gesammelt einbringen, für den Ein ang wenn sie aber den Hafen leer 
oder geballastet wieder verlassen, auch für den Ausgang; 
12) Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Erhebung der unter I. 2b. bestimmten Abgabe wird) wenn die Zahl 
der Kubikmeter nicht mit 2 zpeler ist, der Ueberschuß, falls er weniger 
als 1 Kubikmeter beträgt, außer Berechnung gelassen, dagegen, falls er 
Nr. 8250.) 1 Kubik-
	        
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