Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1860. (9)

b.  Anwindung
der  Negel  des
K&  7.

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die  Beurtheilung  der  Gültigkeit  der  Eheverlöbnisse  und  die  Zeit  der  Vollziehung

  derselben;

.  die  Beurtheilung  der  daraus  entsiehenden  Irrungen  auch  in  dem  Falle

wenn  blos  der  zurücktretende  Theil,  der  Beklagte,  ein  aucländischer  Eingepfarrter
  ist;

#  die  Entscheidung  über  Eheirrungen  und  Ehetrennungcankräge,  der  Sühneversuch

  und  dle  Ausstellung  des  ersorderlichen  Sühnezeugmssse;

die  heneret  die  Vorschriften  uber  die  Trauerzeit  und  die  Diopensation
  hiervo

die  ienen  von  Geburtsscheinen  und  Taufzeugnissen;

1.  das  Verfahren  in  Beziehung  auf  das  Blatterimpfen,
die  eamwerg=  der  Frage,  welches  Alter  zur  Consirmation  der  Kinder

  er  forderlich  se

.  die  Beantwortung  der  Frage,  ob  Schulpflichtige  Kinder  vermiethet  werden

  dürfen?
die  Behandlung  der  Leichen  und  das  Verfahren  bei  der  Todtenschau;

die  Abnahme  des  bedigkeitoeides  sowie  die  Entscheidung  über  die  Zulaͤssigkeit

  desselben;

.  Die  Beantwortung  der  Frage,  ob  ein  Selbsimorder  auf  dem  Goltesacker

  beerdigt  werden  solle  oder  nicht;  wogegen  im  ersten  Falle  die  Art
und  Weise  der  Beerdigung  nach  den  Gesetzen  und  Einrichtunben  des
Landes,  in  welchem  der  Gotlesacker  liegt,  zu  bestimmen  ist;

die  geisiliche  Concurrenz  bei  Eidesleistungen;
das  Verfahren  in  Bezug  auf  die  Trauungen  der  Handwerksgesellen  und

Ausländer;

alle  in  dem  betreffenden  Staate  vorgeschriebenen  Offizialanzeigen  z.  B.
in  Bezug  auf  Schulversaumnisse,  Bevölkerungslisten,  Geburkolisten  fur
die  Rekrutirungen  u.

K.  5.

Unter  die  Angelegenheiten,  rücksichtlich  welcher  sich  nach  Maaßgabe  der  in