Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

B. Lagergeld. 
Für die Benutzung von je vier Quadratmetern der am Hafen belegenen 
Lagerplätze sind für jede angefangene oder volle Woche ... 15 Pf. 
zu entrichten. 
Anmerkung. Flächen von weniger als vier Quadratmeter und über- 
schießende Theile werden für volle vier Quadratmeter gerechnet. 
C. Krahnengeld. 
Erfolgt die Einladung oder Ausladung mittelst des Krahnes, so wird an 
Krahnengeld entrichtet: 
für jede angefangene oder volle Stunde der Benutzung 30 Pf. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
— Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
Taribf, 
nach welchem das Hafengeld zu Rendsburg an der Eider, im Kreise 
Rendsburg) Regierungsbezirk Schleswig) zu erheben ist. 
Vom 30. Dezember 1874. 
I. Von Schiffen, welche im Rendsburger Hafen oder an den Lösch= und 
#deplätzen daselbst löschen oder laden, wird an Hafengeld entrichtet bei 
einem Netto-Raumgehalt 
a) von mehr als 10 bis einschließlich 22 Kubikmeter 5 Pf. für jedes 
Kubikmeter, 
b) von mehr als 22 bis einschließlich 55 Kubikmeter . 2 Mark 25 M. 
) von mehr als 55 bis einschließlich 109 Kubikmeter. 4 50 
(1) von mehr als 109 bis einschließlich 275 Kubikmeter. 9 — 
e) von mehr als 275 bis einschließlich 495 Kubikmeter 13 50 
k) von mehr als 495 Kubikmetern 18 — 
für jedes Schiff. 
II. Von
	        
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