Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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II. Von Schiffen, welche im Rendsburger Hafen oder an den Lösch= und 
Ladeplätzen daselbft Winterlager halten, oder auch ohne zu löschen oder 
zu laden sich länger als 4 Wochen daselbst aufhalten, ist ebenfalls das 
unter I. vorgeschriebene Hafengeld zu entrichten. 
Ausnahmen. 
1) Von der unter I. und II. erwähnten Abgabe sind befreit: 
a) Schiffsgefäße, welche Känigliches oder Reichs= oder Staatseigenthum 
sind, oder lediglich für Königliche oder Reichs- oder Staatsrechnung 
Gegenstände bor ern; 
b) Fahrzeuge, deren Netto-Raumgehalt 10 Kubikmeter oder weniger beträgt. 
2) Von der unter I. erwähnten Abgabe sind diejenigen Fahrzeuge befreit, 
welche nur 50 Zentner oder weniger löschen oder laden, oder nur im 
Vorbeisegeln Ballast einnehmen. 
3) Für Fahrzeuge, welche auf derselben Reise sowohl löschen als laden, wird 
ie unter I. erwähnte Abgabe nur einfach erhoben. 
4) Für Fahrzeuge, welche mehr als 50 Zentner, jedoch nicht über die Hälfte 
ihres Netto-Raumgehalts löschen oder laden, wird nur die Hälfte der unter 
I. erwähnten Abgabe erhoben. 
Zusätzliche Bestimmung. 
Bei Umrechnung der Tragfähigkeit oder des Ladungsgewichts auf Raum- 
gehalt werden 10 Zentner gleich einem Kubikmeter Netto-Raumgehalt gerechnet. 
Berlin, den 30. Dezember 1874. 
(I. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
(Nr. 8250.) Tarif,
	        
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