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S. 2.
Die durch die im F. 1. bezeichneten Gesetze ertheilte Ermächtigung zur
Ausgabe von Schuldverschreibungen wird in Höhe der daselbst unter a. b. und c.
bestimmten Summen, im Ganzen zum Betrage von 29,720,400 Mark, außer
Kraft gesetzt.
F. 3.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin) den 5. April 1876.
(I. S) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8404.) Allerhöchster Erlaß vom 3. April 1876., betreffend die Errichtung von vier
Königlichen Eisenbahn-Kommissionen für die Verwaltung der Niederschlesisch-
Märkischen Eisenbahn mit dem Sitze in Görlitz resp. Breslau und zweier
derselben in Berlin.
Auf Ihren Bericht vom 30. März d. J. genehmige Ich, daß für die Ver-
waltung der Niederschlesisch. Märkischen Bahn in Görlitz und Breslau je eine,
und in Berlin zwei Königliche Eisenbahn-Kommissionen nach Maßgabe des
Berichts und der in Meinem Erlaß vom 28. September 1872. (Gesetz= Samml.
S. 637.) gegebenen Bestimmungen errichtet werden. Dieser Erlaß ist durch die
Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 3. April 1876.
Wilhelm.
Achenbach.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Xr. 8405.)