Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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1) bei Geldlehnen, Lehnstämmen und Lehnskapitalien in fünf Prozent des 
Kapitalbetrages; 
2) bei Zehnten und anderen Prästationen, welche noch nicht abgelöst sind, 
in fünf Prozent der Ablösungssumme, welche die Generalkommission 
feststellen wird; 
soweit indeß 
zu 1. eine Anlegung in Effekten stattgefunden hat, und 
zu 2. das Ablösekapital durch Rentenbriefe gewährt wird, ist der Kapital- 
betrag zu berechnen: 
zu 1. nach dem Kurse, den die Effekten zur Zeit des Erlöschens der 
Lehnseigenschaft an der Berliner Aörse gehabt haben, 
zu 2. nach dem Kurse, den jur Zeit der Ueberweisung der Renten- 
briefe als Ablösekapital diese Rentenbriefe an der Berliner 
Börse haben werden; 
3) bei Immobilien und zwar: 
a) bei Gebäuden in dem einfachen Jahresbetrage des Gebäudesteuer- 
Nutzungswerths, 
b) bei Grundstücken in dem zweifachen Betrage des Grundsteuer- 
Reinertrages. 
Hiervon kommen nur die vertragsmäßigen Qinsen eines Jahres von solchen 
Schulden, zu deren Anerkennung sämmtliche Lehnberechtigten schuldig sind und 
der Jahresbetrag der eingetragenen oder aus einem nicht privatrechtlichen Titel 
auf dem Gebäude oder Grundstücke dauernd haftenden Lasten in Abzug. Deeser 
Betrag ist nach den für die Ablösung vorgeschriebenen Grundsätzen zu ermitteln. 
Der Besitzer des früheren Lehngutes is nur verpflichtet, die Zahlung der 
Abfindung sechs Monate nach dem Tage des Erlöschens der Lehnseigenschaft 
des Gutes zu leisten, hat diese Abfindung aber von dem Tage des Erlöschens 
der Lehnseigenschaft ab bis zum Tage der erfolgten Einzahlung mit fünf Pro- 
zent zu verzinsen. 
Die Abfindung ist zum Depositum desjenigen Kreisgerichts, welches den 
Lehnshof bildet, in dem Hegie des Appellationsgerichts zu Arnsberg aber zum 
Depositum des von diesem zu bestimmenden Kreisgerichts zu zahlen. 
K. 10. 
Ist ein in dem vormaligen Königreich Westfalen oder in den vormals 
Französischen Departements belegenes Lepn- nach der Wiedereinführung des All- 
emeinen Landrechts bis zur Gesetzeskraft des Gesetzes vom 11. März 1818. an 
Hrite Personen erblich und unwiderruflich veräußert, so hat dasselbe die Lehns- 
eigenschaft verloren, wenn keine Agnaten und keine Dessendenten von Agnaten 
vorhanden sind, welche ihre Successionsrechte bis zum 1. Januar 1818., und 
wenn die Veräußerung in der Zeit vom 1. Januar 1818. bis Ler Gesetzeskraft 
der Verordnung vom 11. März 1818. erfolgt ist, vor dieser Veräußerung zur 
Eintragung in das Hypothekenbuch angemeldet haben. 
Er. 8408) S. 11.
	        
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