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1) bei Geldlehnen, Lehnstämmen und Lehnskapitalien in fünf Prozent des
Kapitalbetrages;
2) bei Zehnten und anderen Prästationen, welche noch nicht abgelöst sind,
in fünf Prozent der Ablösungssumme, welche die Generalkommission
feststellen wird;
soweit indeß
zu 1. eine Anlegung in Effekten stattgefunden hat, und
zu 2. das Ablösekapital durch Rentenbriefe gewährt wird, ist der Kapital-
betrag zu berechnen:
zu 1. nach dem Kurse, den die Effekten zur Zeit des Erlöschens der
Lehnseigenschaft an der Berliner Aörse gehabt haben,
zu 2. nach dem Kurse, den jur Zeit der Ueberweisung der Renten-
briefe als Ablösekapital diese Rentenbriefe an der Berliner
Börse haben werden;
3) bei Immobilien und zwar:
a) bei Gebäuden in dem einfachen Jahresbetrage des Gebäudesteuer-
Nutzungswerths,
b) bei Grundstücken in dem zweifachen Betrage des Grundsteuer-
Reinertrages.
Hiervon kommen nur die vertragsmäßigen Qinsen eines Jahres von solchen
Schulden, zu deren Anerkennung sämmtliche Lehnberechtigten schuldig sind und
der Jahresbetrag der eingetragenen oder aus einem nicht privatrechtlichen Titel
auf dem Gebäude oder Grundstücke dauernd haftenden Lasten in Abzug. Deeser
Betrag ist nach den für die Ablösung vorgeschriebenen Grundsätzen zu ermitteln.
Der Besitzer des früheren Lehngutes is nur verpflichtet, die Zahlung der
Abfindung sechs Monate nach dem Tage des Erlöschens der Lehnseigenschaft
des Gutes zu leisten, hat diese Abfindung aber von dem Tage des Erlöschens
der Lehnseigenschaft ab bis zum Tage der erfolgten Einzahlung mit fünf Pro-
zent zu verzinsen.
Die Abfindung ist zum Depositum desjenigen Kreisgerichts, welches den
Lehnshof bildet, in dem Hegie des Appellationsgerichts zu Arnsberg aber zum
Depositum des von diesem zu bestimmenden Kreisgerichts zu zahlen.
K. 10.
Ist ein in dem vormaligen Königreich Westfalen oder in den vormals
Französischen Departements belegenes Lepn- nach der Wiedereinführung des All-
emeinen Landrechts bis zur Gesetzeskraft des Gesetzes vom 11. März 1818. an
Hrite Personen erblich und unwiderruflich veräußert, so hat dasselbe die Lehns-
eigenschaft verloren, wenn keine Agnaten und keine Dessendenten von Agnaten
vorhanden sind, welche ihre Successionsrechte bis zum 1. Januar 1818., und
wenn die Veräußerung in der Zeit vom 1. Januar 1818. bis Ler Gesetzeskraft
der Verordnung vom 11. März 1818. erfolgt ist, vor dieser Veräußerung zur
Eintragung in das Hypothekenbuch angemeldet haben.
Er. 8408) S. 11.