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Ein solches Zeugniß darf, wenn den 88. 9. ff. gemäß eine Abfindung
gezahlt werden muß, vor Berichtigung derselben nicht ausgestellt werden.
K. 16.
Die nach den §§. 9. ff. zu zahlende Abfindung nebst Zinsen wird gemein-
schaftliches achs Eigenthum der 4ahnberechtgten z 3.) und unter sie t# Er-
mancgelung einer gütlichen Einigung nach Stämmen (Linien) zu gleichen Theilen
vertheilt; doch erhalten, wenn mehrere Mitbelehnte nach §. 4. zu berücksichtigen
find, diese sämmtlich, sofern sie mit Agnaten konkurriren, nur einen Stamm-
antheil. Der Stammantheil wird nach Köpfen weiter vertheilt, wobei indeß
Deszendenten durch ihren Vater resp. Großvater ausgeschlossen und bei Fest-
stellung der Kopfzahl nicht mitgezählt werden, wenn der Vater resp. Großvater
t den Lehnberechtigten im Sinne des F. 3. gehört und zur Zeit des Erlöschens
er Lehnseigenschaft noch am Leben war.
K. 17.
Jeder der nach §. 3. zu berücksichtigenden Lehnberechtigten hat das Recht,
— Lehnsbesitzer die Zahlung der Abfindung nebst Zinsen zum Depositum zu
ordern.
K. 18.
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Justizminister übertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 3. Mai 1876.
CL. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.
Achenbach. Friedenthal.
(Vr. 8408) Be-