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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 10.
JInhalt: Verordnung über die den Justiqbeamten bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts zu
gewährenden Tagegelder und Reisekosten, S. 1109. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom
10. April 1872. durch die Regierungs= Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden rc.,
S. 121.
(Nr. 8409.) Verordnung über die den Justizbeamten bei Dienstgeschäften außerhalb des Ge-
richtsorts zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten. Vom 8. Mai 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen, auf Grund des §. 12. des Gesetzes vom 24. März 1873., betreffend
die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetz Samml. S. 122.),
und des Artikels I. F. 12. der Verordeung vom 15. April d. J., denselben
Gegenstand betreffend (Gesetz. Samml. S. 107.), was folgt:
Artikel J.
Die I# 2. 5. und 9. der Verordnung vom 24. Dezember 1873., be-
treffend die den Justizbeamten bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts
zu ewährenden Tagegelder und Reisekosten (Gesetz= Samml. für 1874. S. 2.),
werden, wie folgt, abgeändert:
6. 2.
An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, erhalten in
demselben Falle:
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt
werden können,
der Richter für das Kilometer 13 Pf. und 3 Mark für jeden Zu-
und Abgang,
der Gerichtsschreiber für das Kilometer 10 Pf. und 2 Mark für
jeden Zu- und Abgang;
2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurück-
gelegt werden können,
der Richter 50 Pf. der Gerichtsschreiber 25 Pf. für das Kilometer.
Jahrgang 1876. (Nr. 8409.) 18 Haben
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1876.