Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 10. 
  
JInhalt: Verordnung über die den Justiqbeamten bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts zu 
gewährenden Tagegelder und Reisekosten, S. 1109. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 
10. April 1872. durch die Regierungs= Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden rc., 
S. 121. 
  
(Nr. 8409.) Verordnung über die den Justizbeamten bei Dienstgeschäften außerhalb des Ge- 
richtsorts zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten. Vom 8. Mai 1876. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, auf Grund des §. 12. des Gesetzes vom 24. März 1873., betreffend 
die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetz Samml. S. 122.), 
und des Artikels I. F. 12. der Verordeung vom 15. April d. J., denselben 
Gegenstand betreffend (Gesetz. Samml. S. 107.), was folgt: 
Artikel J. 
Die I# 2. 5. und 9. der Verordnung vom 24. Dezember 1873., be- 
treffend die den Justizbeamten bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts 
zu ewährenden Tagegelder und Reisekosten (Gesetz= Samml. für 1874. S. 2.), 
werden, wie folgt, abgeändert: 
6. 2. 
An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, erhalten in 
demselben Falle: 
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt 
werden können, 
der Richter für das Kilometer 13 Pf. und 3 Mark für jeden Zu- 
und Abgang, 
der Gerichtsschreiber für das Kilometer 10 Pf. und 2 Mark für 
jeden Zu- und Abgang; 
2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurück- 
gelegt werden können, 
der Richter 50 Pf. der Gerichtsschreiber 25 Pf. für das Kilometer. 
Jahrgang 1876. (Nr. 8409.) 18 Haben 
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1876.
	        
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