Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Haben erweislich höhere Reisekosten, als die unter 1. und 2. festgesetzten, 
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. 
KC. 5. 
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für 
ein volles Kilometer gerechnet. 
Bei Reisen von nicht weniger als 2 Kilometer, aber unter 8 Kilometer, 
sind die Reisekosten für 8 Kilomeker zu gewähren. 
S. 9. 
Die gerichtlichen Unterbeamten erhalten für jeden Tag, an welchem sie in 
einer Entfernung von nicht weniger als 2 Kilometer von dem Gerichtsorte 
Dienstgeschäfte verrichten, 1 Mark Zehrungskosten und zusätich 1 Mark für 
jedes auswärts genommene Nachtquartier. Werden dieselben zur Dienstleistun 
bei auswärtigen Gerichtstagen zus ezogen, so erhalten sie 2 Mark Tagegelder un 
Reisekosten im Betrage von 1 Ge für das Kilometer. 
Für die Dienstgeschäfte der Gerichtsvögte in der Provinz Hannover bleiben 
die bisherigen Vorschriften in Geltung. 
Artikel II. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in 
Geltung. « 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. Mai 1876. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Leonhardt. 
 
	        
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