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Artikel 4.
Zur Feststellung statutarischer Ordnungen in dem der Kreissynode über—
wiesenen Geschäftsgebiete (§. 53. Nr. S., §. 65. Nr. 5.) bedarf es der vorgän-
gigen Anerkennung seitens der Staatsbehörde, daß die entworfenen Bestim-
mungen dem Gesetz vom 25. Mai 1874. und diesem Gesetz nicht zuwider seien.
Artikel 5.
Der Kreis-Synodalvorstand übt in Deu auf die nach H. 53. Nr. 5. und 6.
der Synode übertragene Mitaufsicht das Recht, in eiligen Fällen die vorläufige
Entscheidung zu treffen (§. 55. Nr. 6.).
Artikel 6.
Die Rechte, welche nach den Artikeln 2. bis 5. der einzelnen Kreissynode
und deren Vorstande zustehen, werden in dem Fall des §. 57. Absatz 1. den
vereinigten Kreissynoden und deren Vorständen für die gemeinsamen Angelegen-
heiten beigelegt, wenn die Vereinigung mit Einwilligung der einzelnen Kreis-
synoden erfolgt.
Artikel 7.
Wenn der Wirkungskreis einer Kreissynode oder einer nach H. 57. Absatz 1.
gebildeten Vereinigung von Kreissynoden, sowie ihres Vorstandes nach Absatz 2.
dieses Paragraphen mit Rücksicht auf eigenthümliche Einrichtungen oder Be-
dürfnisse des Kreises erweitert werden soll, so ist ein Regulativ zu erlassen, für
welches die Bestlmmungen des bezeichneten Absatzes maßgebend sind. Auf die
Feststellung desselben findet Artlkel 4. dieses Gesetzes Anwendung.
Artikel 8.
In dem Regulativ für die vereinigten Kreissynoden der Haupt- und
Residenzstadt Berlin kann denselben das Recht beigelegt werden,
1) über die Veränderung, Aufhebung oder Einführung allgemeiner Ge-
bührentagen für alle Gemeinden Beschluß zu fassen;
2) allgemeine Umlagen auszuschreiben, und zwar:
a) Behufs Ersatz für die aufzuhebenden Stolgebühren,
b) zur Gewährung von Beihülfen an ärmere Parochieen Behufs
Befriedigung. dringender kirchlicher Bedürfnisse.
Soll die Umlage fur diesen letzteren Zweck drei Prozent der
Summe der von den pflichtigen Gemeindegliedern jährlich an den
Staat zu entrichtenden Personalsteuern (Klassen= und Einkommen-
steuer) übersteigen, so bedarf es der Genehmigung des Staats-
ministeriums.
Die Umlagen müssen gleichzeitig in allen Gemeinden nach gleichem
Maßstabe erhoben werden, und gilt für den Repartitionsfuß die Vor-
schrift des §. 31. Nr. 6. der Kirchengemeinde= und Synodalordnung
vom 10. September 1873.
Auf