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Artikel 12.
Die Bestimmungen der §F. 71. bis 74. der Kirchengemeinde- und Synodal-
ordnung vom 10. September 1873. über die Kosten der Kreis= und Provinzial-
synoden kommen zur Anwendung, sobald die neuen Synodalorgane gemäß den
H. 43. bis 46. der General-Synodalordnung vom 20. Januar 1876. gebildet sind.
Artikel 13.
Kirchliche Gesetze und Verordnungen, sie mögen für die Landeskirche oder
für einzelne Provinzen oder Bezirke erlassen werden, sind nur soweit rechtsgültig,
als sie mit einem Staatsgesetz nicht in Widerspruch stehen.
Bevor ein von einer Provinzialsynode oder von der Generalsynode beschlos-
senes Gesetz dem Könige zur Sanktion vorgelegt wird, ist durch eine Erklärung
des Staatsministeriums Festhustellen, daß gegen das Geie von Staatswegen
aicte zu erinnern ist. In der Verkündigungsformel ist diese Feststellung zu
erwähnen.
Absatz 4. des §F. 6. der General- Synodalordnung vom 20. Januar 1876.
findet auch auf prowinzielle kirchliche Gesetze Anwendung.
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch in dem Bezirk der Kirchen-
ordnung vom 5. März 1835. für die Provinz Westfalen und die Rheinprovinz.
- Artikel 14.
Die Generalsynode uͤbt die ihr in der General -Synodalordnung vom
20. Januar 1876. zugewiesenen Rechte in Betreff
1) der unter die Verwaltung und Verfügung des Enrangelischen Ober-
Kirchenraths gestellten kirchlichen Fonds 6 11. 12.);
2) neuer Ausgaben für landeskirchliche Zwecke (. 14.);
3) der Heranziehung der Einkünfte des Klichenvermögens und der Pfarr-
pfründen zu Beiträgen für kirchliche Zwecke (I. 15.).
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach
G. 32. Absah 2. und 4. gefaßt.
Artikel 15.
Kirchengesetze, durch welche neue Ausgaben zu landeskirchlichen Zwecken
bewilligt werden (I. 14. der General Spnodcktordnußg vom 20. Januar 1876.),
und die endgültige Vereinbarung zwischen der Generalsynode und der Kirchen-
regierung über die Pertheilung er Umlage auf die Provinzen (F. 14. Absatz 2.
daselbst) bedürfen, bevor sie dem Könige zur Sanktion vorgelegt werden, der
suustmune des Staatsministeriums. Die Zustimmung ist in der Verkündigungs-
ormel zu erwähnen. "
Die Königliche Verordnung über vorläufige Feststellung des Vertheilungs-
maßstabes (F. 14. Absatz 2.) ist von dem Staatsministerium gegenzuzeichnen.
H## die Unttrrertheilung in den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pom-
mern, Posen, Schlesien und Sachsen kommt Artikel 11. zur Anwendung. Die
Untervertheilung in der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz erfolgt nach
Maßgabe des ) 135. der Kirchenordnung vom 5. März 1835. Wegen
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