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General-Synodalordnung
für die
evangelische Landeskirche
der
acht älteren Provinzen der Monarchie.
F. 1.
Der Verband der Generalsynode erstreckt sich auf die evangelische Landeskirche
der acht älteren Provinzen der Monarchie.
Der Bekenntnißstand und die Union in den genannten Provinzen und den
dazu gehörenden Gemeinden werden durch dieses Verfassungsgesetz nicht berührt.
I.
Jusammensetzung.
K. 2.
Die Generalsynode wird zusammengesetzt:
1) aus 150 Mitgliedern, welche von den Provinzialsynoden der Provinzen
Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, West-
falen und der Rheinprovinz gewählt werden;
2) aus sechs Mitgliedern, von welchen jede evangelisch-theologische Fakultät
an den Universitäten Königsberg, Berlin, Greifswald, Breslau, Halle
und Bonn eines aus ihrer Mitte wählt;
3) aus den General- Superintendenten der im Generalsynodalverbande
stehenden Provinzen;
4) aus dreißig vom Könige zu ernennenden Mitgliedern.
Die Berufung der Synodalmitglieder erfolgt für eine Synodalperiode von
sechs Jahren. ¾ 3
Die zufolge §. 2. Nr. 1. zu wählenden Mitglieder werden auf die acht
Provinzialsynoden dergestalt vertheilt, daß die Synode
der Provinz Preußen 24,
- - Brandenburg 27,
- - ommen 18,
- - osen; /
- - chlesien .................... .. 21,
Sachsen .. 24,
- - Westfalen 12,
Rheinprornnz 15
Mitglieder wählt.
Die