Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 134 — 
General-Synodalordnung 
für die 
evangelische Landeskirche 
der 
acht älteren Provinzen der Monarchie. 
F. 1. 
Der Verband der Generalsynode erstreckt sich auf die evangelische Landeskirche 
der acht älteren Provinzen der Monarchie. 
Der Bekenntnißstand und die Union in den genannten Provinzen und den 
dazu gehörenden Gemeinden werden durch dieses Verfassungsgesetz nicht berührt. 
I. 
Jusammensetzung. 
K. 2. 
Die Generalsynode wird zusammengesetzt: 
1) aus 150 Mitgliedern, welche von den Provinzialsynoden der Provinzen 
Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien, Sachsen, West- 
falen und der Rheinprovinz gewählt werden; 
2) aus sechs Mitgliedern, von welchen jede evangelisch-theologische Fakultät 
an den Universitäten Königsberg, Berlin, Greifswald, Breslau, Halle 
und Bonn eines aus ihrer Mitte wählt; 
3) aus den General- Superintendenten der im Generalsynodalverbande 
stehenden Provinzen; 
4) aus dreißig vom Könige zu ernennenden Mitgliedern. 
Die Berufung der Synodalmitglieder erfolgt für eine Synodalperiode von 
sechs Jahren. ¾ 3 
Die zufolge §. 2. Nr. 1. zu wählenden Mitglieder werden auf die acht 
Provinzialsynoden dergestalt vertheilt, daß die Synode 
der Provinz Preußen 24, 
- - Brandenburg 27, 
- - ommen 18, 
- - osen; / 
- - chlesien .................... .. 21, 
Sachsen .. 24, 
- - Westfalen 12, 
Rheinprornnz 15 
Mitglieder wählt. 
Die
	        
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