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K.. 29.
Der Vorsitzende des Synodalvorstandes eröffnet die Synode, berichtet über
die bisherige Wirksamkeit des Synodalvorstandes während der verflossenen Syno-
dalperiode, sowie über die Verhandlungen der während derselben Zeit abgehaltenen
Provinzialsynoden, soweit sie für die gesammte Landeskirche von Fedrutung
sind; er berichtet ferner über die Legitimation der Synodalmitglieder und leitet
die Wahl des Präsidiums.
Die Versammlung beschließt über die Legitimation ihrer Mitglieder.
KC. 30.
Die Mitglieder werden nach Konstituirung des Präsidiums von dem Prä-
sidenten mit dem in der Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 10. Sep-
tember 1873. F. 63. vorgeschriebenen Gelöbniß verpflichtet.
g. 31.
Am Tage nach der Eröffnung der Synode findet ein feierlicher Synodal-
Gottesdienst statt.
Jede einzelne Sitzung beginnt mit einer kurzen Schriftvorlesung und
Gebet und schließt mit einem Segenswunsch. Die Synode wird mit Gebet
geschlossen.
K. 32.
Die Verhandlungen sind öffentlich. Eine vertrauliche Berathung kann
durch Beschluß der Synode verfügt werden.
Zur Beschlußfähigkei ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl
der Mitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Wahlhandlungen find, wenn zunächst relative Mehrheiten sich ergeben,
durch ener- Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Mehrheit fortzusetzen.
Für die Wahl zu Kommissionen genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Loos.
Einer zweimaligen Berathung und Beschlußfassung bedarf es, wenn es si
um Kirchengesete G. 6.) oder um Bewilligung neuer Ausgaben (86. 14. 15.
handelt.
Aenderungen der Kirchenverfassung in Bezug auf die Zusammensechung
oder die Befugnisse der Gemeindeorgane oder der Synoden können nur mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in der Generalsynode
beschlossen werden.
G. 33.
Das Präsidium sorgt für die Aufzeichnung, Redaktion und Weglaubigung
der Sitzungsprotokolle. Bei der Aufzeichnung kann es von Mitgliedern der
Synode unterstützt werden, welche sch auf Einladung des Präsidiums diesem
Geschäfte unterziehen.