Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 142 — 
K.. 29. 
Der Vorsitzende des Synodalvorstandes eröffnet die Synode, berichtet über 
die bisherige Wirksamkeit des Synodalvorstandes während der verflossenen Syno- 
dalperiode, sowie über die Verhandlungen der während derselben Zeit abgehaltenen 
Provinzialsynoden, soweit sie für die gesammte Landeskirche von Fedrutung 
sind; er berichtet ferner über die Legitimation der Synodalmitglieder und leitet 
die Wahl des Präsidiums. 
Die Versammlung beschließt über die Legitimation ihrer Mitglieder. 
KC. 30. 
Die Mitglieder werden nach Konstituirung des Präsidiums von dem Prä- 
sidenten mit dem in der Kirchengemeinde und Synodalordnung vom 10. Sep- 
tember 1873. F. 63. vorgeschriebenen Gelöbniß verpflichtet. 
g. 31. 
Am Tage nach der Eröffnung der Synode findet ein feierlicher Synodal- 
Gottesdienst statt. 
Jede einzelne Sitzung beginnt mit einer kurzen Schriftvorlesung und 
Gebet und schließt mit einem Segenswunsch. Die Synode wird mit Gebet 
geschlossen. 
K. 32. 
Die Verhandlungen sind öffentlich. Eine vertrauliche Berathung kann 
durch Beschluß der Synode verfügt werden. 
Zur Beschlußfähigkei ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl 
der Mitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung erfolgt mit absoluter Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 
Wahlhandlungen find, wenn zunächst relative Mehrheiten sich ergeben, 
durch ener- Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Mehrheit fortzusetzen. 
Für die Wahl zu Kommissionen genügt die relative Mehrheit. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet das Loos. 
Einer zweimaligen Berathung und Beschlußfassung bedarf es, wenn es si 
um Kirchengesete G. 6.) oder um Bewilligung neuer Ausgaben (86. 14. 15. 
handelt. 
Aenderungen der Kirchenverfassung in Bezug auf die Zusammensechung 
oder die Befugnisse der Gemeindeorgane oder der Synoden können nur mit 
einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen in der Generalsynode 
beschlossen werden. 
G. 33. 
Das Präsidium sorgt für die Aufzeichnung, Redaktion und Weglaubigung 
der Sitzungsprotokolle. Bei der Aufzeichnung kann es von Mitgliedern der 
Synode unterstützt werden, welche sch auf Einladung des Präsidiums diesem 
Geschäfte unterziehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.