Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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barung mit dem Evangelischen Ober- Kirchenrath von seinem Vorsitzenden nach 
Berlin berufen. 
Zu einem gültigen Beschlusse des Synodalvorstandes bedarf es der An- 
wesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit giebt die 
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Die Erledigung einzelner Geschäfte im schriftlichen Wege ist ausnahmsweise 
nach dem Ermese des Vorsitzenden zulässig. 
Der Synodalvorstand regelt seinen . schäftsgang durch seine Beschlüsse. 
Es steht ihm frei, aus seiner Mite für bestimmte Geschäfte Ausschüsse zu bilden 
oder auch einzelne Mitglieder mit solchen zu beauftragen. 
KC. 36. 
Mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath wirkt der Synodalvorstand 
zusammen: 
1) wenn in der Rekursinstanz entweder über Einwendungen der Gemeinde 
gegen die Lehre eines zum Pfarramt Designirten, oder über die wegen 
Mangels an Uebereinstimmung mit dem Bekenntniß der Kirche an- 
gefochtene Berufung eines sonst Anstellungsfähigen zu einem geistlichen 
mte, oder in einer wegen Irrlehre gegen einen Geistlichen geführten 
Disziplinaruntersuchung Entscheidung abgegeben werden soll; 
2) bei der Feststellung der von der Kirchenregierung der Generalsynode 
vorzulegenden Gesetzentwürfe und der zur Ausführung der landes- 
kechlichen Gesetze erforderlichen Instruktionen; 
3) bei den dem Enrangelischen Ober-Kirchenrath zustehenden Vorschlägen 
für die Besetzung der General-Superintendenturen; 
4) bei Vertretung der evangelischen Landeskirche i ihren vermögensrecht- 
lichen Angelegenheiten; 
5) in anderen Angelegenheiten der kirchlichen Centralverwaltung von vor- 
züglicher Wichtigkeit, in welchen der Evangelische Sber-Kin enrath die 
Zuziehung des Synodalvorstandes beschließt. 
Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, daß die Mit- 
glieder desselben, nach vorheriger Mittheilung der Gegenstände der Berathung, 
auf Berufung durch den Präsidenten des Evangelischen Ober-Kirchenraths an 
den betreffenden Berathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder 
des Evangelischen Ober-Kirchenraths mit vollem Stimmrecht Theil nehmen. In 
der Ausfertigung solcher Beschlüsse ist ihrer Mitwirkung Erwähnung zu thun. 
Dem Erforderniß der Mitwirkung ist entsprochen, wenn wenigstens vier Mit- 
glieder des Vorstandes Theil genommen haben. 
g. 37. 
Der Synodalrath (§. 23.) wird in jedem Jahre einmal in Berlin ver- 
sammelt, um mit dem Evangelischen Ober-Kirchenrath in dessen Sitzung über 
Auf-
	        
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