1918 oi
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Jahre 1018.
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Umsahsteuergesetzes vom 26. Juli 19168. S. u.
& XXIII. Verordnung
vom 8. August 1918
zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund
des § 33 des Umsaßsteuergesees vom 26. Juli 1918 (Reichsgeseblatt S. 779)
und der vom Bundesrat erlassenen Ansführungsbestimmungen vom 26. Juli 1918
(Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 229) verordnet, was folgt:
81.
Steuerstellen (Umsatzstenerämter) sind die Zollämter.
Oberbehörde ist die Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und Steuerverein
in Erfurt.
82.
Die Gemeindebehörden und Gutsbezirksvorstände haben unbeschadet der ihnen
nach § 32 des Umsabsteuergesethes obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe der
von dem Ministerium, Abteilung der Finanzen, zu erlassenden Vorschriften au dem
Verfahren zur Veranlagung der Umsatzstener mitzuwirken.
Rudolstadt, den 8. August 1918.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
In Vertretung:
Wißmann.
Ausgegeben in Nudolftadt am 11. August 1918.
Fol. Schworzb.-Rudolßst. Gelezlammlung I.XXNIkX. 11