Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918  oi

Gesetzsammlung

für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Rudolstadt.

9.  Stück  vom  Jahre  1018.

Inhalt:  Verordnung  zur  Ausführung  des  Umsahsteuergesetzes  vom  26.  Juli  19168.  S.  u.

 

&  XXIII.  Verordnung
vom  8.  August  1918
zur  Ausführung  des  Umsatzsteuergesetzes  vom  26.  Juli  1918.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  wird  auf  Grund
des  §  33  des  Umsaßsteuergesees  vom  26.  Juli  1918  (Reichsgeseblatt  S.  779)
und  der  vom  Bundesrat  erlassenen  Ansführungsbestimmungen  vom  26.  Juli  1918
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  S.  229)  verordnet,  was  folgt:

81.

Steuerstellen  (Umsatzstenerämter)  sind  die  Zollämter.

Oberbehörde  ist  die  Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zoll=  und  Steuerverein
  in  Erfurt.

82.

Die  Gemeindebehörden  und  Gutsbezirksvorstände  haben  unbeschadet  der  ihnen
nach  §  32  des  Umsabsteuergesethes  obliegenden  Verpflichtungen  nach  Maßgabe  der
von  dem  Ministerium,  Abteilung  der  Finanzen,  zu  erlassenden  Vorschriften  au  dem
Verfahren  zur  Veranlagung  der  Umsatzstener  mitzuwirken.

Rudolstadt,  den  8.  August  1918.

Fürstlich  Schwarzburg.  Ministerium.
In  Vertretung:
Wißmann.

Ausgegeben  in  Nudolftadt  am  11.  August  1918.
Fol.  Schworzb.-Rudolßst.  Gelezlammlung  I.XXNIkX.  11