Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundsiebzigster Jahrgang. 1918. (79)

1918 oi 
Gesetzsammlung 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
9. Stück vom Jahre 1018. 
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des Umsahsteuergesetzes vom 26. Juli 19168. S. u. 
  
& XXIII. Verordnung 
vom 8. August 1918 
zur Ausführung des Umsatzsteuergesetzes vom 26. Juli 1918. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund 
des § 33 des Umsaßsteuergesees vom 26. Juli 1918 (Reichsgeseblatt S. 779) 
und der vom Bundesrat erlassenen Ansführungsbestimmungen vom 26. Juli 1918 
(Zentralblatt für das Deutsche Reich, S. 229) verordnet, was folgt: 
81. 
Steuerstellen (Umsatzstenerämter) sind die Zollämter. 
Oberbehörde ist die Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und Steuer- 
verein in Erfurt. 
82. 
Die Gemeindebehörden und Gutsbezirksvorstände haben unbeschadet der ihnen 
nach § 32 des Umsabsteuergesethes obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe der 
von dem Ministerium, Abteilung der Finanzen, zu erlassenden Vorschriften au dem 
Verfahren zur Veranlagung der Umsatzstener mitzuwirken. 
Rudolstadt, den 8. August 1918. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
In Vertretung: 
Wißmann. 
Ausgegeben in Nudolftadt am 11. August 1918. 
Fol. Schworzb.-Rudolßst. Gelezlammlung I.XXNIkX. 11
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.