Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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summe  (F.  1.)  mit  10  Millionen  Mark  bei  der  Uebergabe  der  Bahnen,  mit
10  Millionen  Mark  nach  Ablauf  weiterer  drei  Monate,  mit  10  Millionen  Mark
am  Tage  des  Ablaufs  der  Kündigungsfrist  der  gesammten  auf  dem  Magdeburg.
Leipziger  Ssenoahmunternehmen  radizirten,  von  der  Magdeburg=  Käl  en  Halle-Leipziger
  Eisenba  Wgesellschst  zu  kündigenden  Prioritätsobligationen  ¾  7.),  mit
10  Millionen  Mark  ein  Vierteljahr  nach  diesem  Jeitpunkt  und  mit  dem  Restbetrage
  nach  Verlauf  von  weiteren  drei  Monaten,  die  bei  der  Uebergabe  der
Bahnen  nicht  gezahlten  Beträge  mit  44  Prozent  Zinsen  vom  Tage  der  Uebergabe
bis  zum  Zahlungstage.

Dem  Staat  steht  das  Recht  zu,  die  ganze  Absindungssumme  (§.  1.)  sofort
bei  der  Uebergabe  oder  in  größeren  Raten,  als  vorstehend  festgesetzt,  auch  vor
den  Fälligkeitsterminen,  im  letzteren  Falle  jedoch  nach  vier  Wochen  vorher  erfolgter
  schriftlicher  Anzeige,  zu  zahlen.

Die  zur  Zeit  der  Uebergabe  der  Bahn  vorhandenen  Vorräthe  an  Bahnund
  Betriebsmaterialien  der  Halle-Kasseler  Bahn  werden  vom  Staate  gegen
Erstattung  der  buchmäßigen  Beschaffungskosten  mit  übernommen.

C.  4.

Zu  den  Betriebsmitteln  der  Halle-Kasseler  Bahn  gehört  neben  dem  für
Rechnung  des  Halle-Kasseler  Baufonds  beschafften  Lokomotiven=  und  Wagenpark
ein  ideeller  Antheil  an  den  seit  dem  Jahre  1873.  für  gemeinschaftliche  Rechnung
der  Erneuerungsfonds  der  Halle-Kasseler  und  der  Magdehurg  Leivziger  Stammbahn
  beschafften  Lokomotiven  und  Wagen.  Diese  gemeinschaftlichen  Betriebsmittel
  sind  nach  dem  Verhältniß  der  aus  den  beiden  Fonds  gemachten  Aufwendungen
  zu  vertheilen  und  sollen  hierbei  diejenigen  Betriebsmittel,  welche
bisher  auf  der  Halle-Kasseler  Bahn  Verwendung  gefunden  haben,  dem  Staate,
und  diejenigen,  welche  im  Betriebe  der  Magdeburg-Leipziger  Bahn  verwendet
worden  sind,  der  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  zufallen,
beiden  unter  Anrechnung  der  buchmäßigen  Beschaffungskosten.  Eine  etwa  verbleibende
  Differenz  im  Geldwerthe  soll  bei  den  resp.  Beständen  der  Erneuerungssonds
  zur  Ausgleichung  gebracht  werden.

C.  5.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger
  Esebnsrisenl,  soweit  dasselbe  dem  Ressort  der  Betriebsdirektion
u  Nordhausen  und  der  Ober-  Maschinenmeisterei  zu  Halle  zugetheilt  ist,  sowie
as  Beamten-  und  Oienstpersonal  der  allgemeinen  Verwaltung  —  und  zwar
dieses  bis  zu  einem  Drittel  jeder  Beamtenkategorie  —  wird  von  der  Staats-Eisenbahnverwaltung
  übernommen,  welche  die  mit  den  Beamten  eingegangenen
Verträge  zu  erfüllen,  insbesondere  auch  für  die  denselben  an  die  bisherige
Pensions-)  Wittwen=  und  Waisenkasse  zustehenden  Anrechte  in  gleicher  Wee
wie  die  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  für  die  Anrechte
der  hiernach  in  ihren  Diensten  verbleibenden  Beamten,  aufzukommen  hat.

Der  am  Tage  der  Perfektion  dieses  Vertrages  vorhandene  Bestand  der
Pensions.,  Wittwen=  und  Waisenkasse  für  die  Beamten  der  Magdeburg-Köthen-(Nr.

  8414)  Halle-