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summe (F. 1.) mit 10 Millionen Mark bei der Uebergabe der Bahnen, mit
10 Millionen Mark nach Ablauf weiterer drei Monate, mit 10 Millionen Mark
am Tage des Ablaufs der Kündigungsfrist der gesammten auf dem Magdeburg.
Leipziger Ssenoahmunternehmen radizirten, von der Magdeburg= Käl en Halle-Leipziger
Eisenba Wgesellschst zu kündigenden Prioritätsobligationen ¾ 7.), mit
10 Millionen Mark ein Vierteljahr nach diesem Jeitpunkt und mit dem Restbetrage
nach Verlauf von weiteren drei Monaten, die bei der Uebergabe der
Bahnen nicht gezahlten Beträge mit 44 Prozent Zinsen vom Tage der Uebergabe
bis zum Zahlungstage.
Dem Staat steht das Recht zu, die ganze Absindungssumme (§. 1.) sofort
bei der Uebergabe oder in größeren Raten, als vorstehend festgesetzt, auch vor
den Fälligkeitsterminen, im letzteren Falle jedoch nach vier Wochen vorher erfolgter
schriftlicher Anzeige, zu zahlen.
Die zur Zeit der Uebergabe der Bahn vorhandenen Vorräthe an Bahnund
Betriebsmaterialien der Halle-Kasseler Bahn werden vom Staate gegen
Erstattung der buchmäßigen Beschaffungskosten mit übernommen.
C. 4.
Zu den Betriebsmitteln der Halle-Kasseler Bahn gehört neben dem für
Rechnung des Halle-Kasseler Baufonds beschafften Lokomotiven= und Wagenpark
ein ideeller Antheil an den seit dem Jahre 1873. für gemeinschaftliche Rechnung
der Erneuerungsfonds der Halle-Kasseler und der Magdehurg Leivziger Stammbahn
beschafften Lokomotiven und Wagen. Diese gemeinschaftlichen Betriebsmittel
sind nach dem Verhältniß der aus den beiden Fonds gemachten Aufwendungen
zu vertheilen und sollen hierbei diejenigen Betriebsmittel, welche
bisher auf der Halle-Kasseler Bahn Verwendung gefunden haben, dem Staate,
und diejenigen, welche im Betriebe der Magdeburg-Leipziger Bahn verwendet
worden sind, der Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft zufallen,
beiden unter Anrechnung der buchmäßigen Beschaffungskosten. Eine etwa verbleibende
Differenz im Geldwerthe soll bei den resp. Beständen der Erneuerungssonds
zur Ausgleichung gebracht werden.
C. 5.
Das gesammte Beamten= und Dienstpersonal der Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger
Esebnsrisenl, soweit dasselbe dem Ressort der Betriebsdirektion
u Nordhausen und der Ober- Maschinenmeisterei zu Halle zugetheilt ist, sowie
as Beamten- und Oienstpersonal der allgemeinen Verwaltung — und zwar
dieses bis zu einem Drittel jeder Beamtenkategorie — wird von der Staats-Eisenbahnverwaltung
übernommen, welche die mit den Beamten eingegangenen
Verträge zu erfüllen, insbesondere auch für die denselben an die bisherige
Pensions-) Wittwen= und Waisenkasse zustehenden Anrechte in gleicher Wee
wie die Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft für die Anrechte
der hiernach in ihren Diensten verbleibenden Beamten, aufzukommen hat.
Der am Tage der Perfektion dieses Vertrages vorhandene Bestand der
Pensions., Wittwen= und Waisenkasse für die Beamten der Magdeburg-Köthen-(Nr.
8414) Halle-