Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Vertrag,
betreffend

den  Ankauf  der  Bahnstrecken  Halle-Kassel  und  Nordhausen-Nixei  der
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  für  den  Staat.

Zhischen  der  Koͤriglichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  D'Avis  als  Kommissar  des  Ministers  für  Kamdel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Rötger  als  Kommissar
  des  Finanzministers  einerseits,  und  dem  Direktorium  der  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  andererseits,  ist  heute  unter  dem
Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  der  Zustimmung  des  Ausschusses
  und  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft,
  folgender  Vertrag  abgescklossen  worden:
.  1.

Die  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den
Staat  zu  Eigenthum  ab:

a)  die  für  Rechnung  ihres  Stammunternehmens  erbaute  Bahnstrecke  von
Nordhausen  bis  zur  früheren  Landesgrenze  bei  Nixei  nebst  Zubehör  in
d  Umfange,  in  welchem  sich  dieselbe  in  der  Verwaltung  des  Staates
efindet,

b)  die  Halle-Kasseler  Zweigbahn,  wie  dieselbe  in  Gemäßheit  des  mit  dem
Staate  abgeschlossenen  Vertrages  vom  25.  Juni  1862.  hergestellt  ist,
mit  ihrem  gesammten  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör,  insbesondere
  mit  den  Betriebsmitteln,  dem  Restbaufonds,  sowie  dem
Reserve-  und  Erneuerungsfonds,

beide  mit  allen  daran  haftenden  Rechten  und  Verpflichtungen,  und  zwar:

die  erstere  (ad  a.)  gegen  Erstattung  der  buchmäßigen  Aufwendunzen
(ult.  1875.  ohne  Betriebsmittel  3,147,985//1  Mark),  abzüglich
von  52,500  Mark,  welche  seiner  Zeit  aus  dem  Baufonds  der
Bahnstrecke  dem  Reservefonds  der  Magdeburg-Leipziger  Bahn
überwiesen  worden  sind,

die  letztere  (all  b.)  gegen  Zahlung  einer  Abfindungssumme  von
39,000,000  Mark,  geschrieben:  Neun  und  drehi  Millionen
Mark,  sowie  gegen  Zahlung  des  der  Verkäuferin  nach  F.  9.
dieses  Vertrages  zur  Last  fallenden  Stempelbetrages.

G.  2.

Die  Uebergabe  und  die  1Uebertragung  des  Eigenthums  der  beiden  Bahnen

(C.  1.)  erfolgt  mit  dem  ersten  des  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats,  die  Erstattung  der  Aufwendungen  und  die  Entrichtung  der  Ainsun,
umme