Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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rechnung zur Prüfung und Decharge-Ertheilung vorgelegt. Diejenigen Erinne- 
rungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch die Königliche Direk- 
tion selbst erledigt werden, werden dem Minister für Handel, Gewerbe und 
aAlsnche Arbeiten vorgetragen, welchem darüber die schließliche Entscheidung 
zusteht. 
Alle dem Auffichtsrath nach den Statuten zustehenden Verwaltungsbefug- 
nisse kommen in Wegfall. 
. 5. 
Im zweiten oder dritten Quartal jeden Jahres finden die ordentlichen Ge- 
neralversammlungen der Aktionäre statt, in welchen die Wahl der Mitglieder 
des Aufsichtsraths nach Maßgabe des Statuts vollzogen und der Geschäftsbericht 
der Königlichen Direktion für das verflossene Betriebsjahr, sowie der Bericht des 
Aufsichtsraths über die Prüfung der Rechnung für dasselbe unter Vorlegung 
des Rechnungsabschlusses erstattet wird. 
In Angelegenheiten der Verwaltung und des Betriebes steht der General= 
versammlung eine für die Königliche Direktion bindende Beschlußfassung nicht zu. 
Dagchen behält es bei den Bestimmungen des 8. 31. des Gesellschaftsstatuts 
sein Bewenden. 
g. 6. 
Die zum vollständigen Ausbau und zur Ausrüstung der Bahn, zur Aus- 
leichung der Unterbilanz per ultimo 1875. und zur Deckung einer schwebenden 
chuld erforderlichen Geldmittel werden durch Ausgabe neuer 44prozentiger 
Prioritätsobligationen der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft in Höhe 
von 9,000,000 Mark beschafft. 
Der Staatsregierung bleibt die Bestimmung der Modalitäten der Be- 
ebung dieser Obligationen lediglich überlassen. Das der Halle- Sorau-Gubener 
iaensengeselschast unterm 14. Oktober 1874. ertheilte Allerhöchste Privi- 
legium zur Emission von 6/495,000 Mark Prioritätsobligationen — wovon 
die Gesellschaft noch keinen Gebrauch gemacht hat — wird hierdurch für er- 
loschen erklärt. 
S. 7. 
Für den Fall, daß der Reinertrag der Bahn im Jahre 1876. oder später 
zur Verzinsung und Amortisation der bereits ausgegebenen und zur Verzinsung 
er nach vorstehendem Paragraphen noch auszugebenden Obligationen nicht aus- 
reichen sollte, wird vom Staate der erforderliche Zuschuß geleistet. 
Der Reinertrag wird dergestalt berechnet, daß von den gesammten Jahres- 
einnahmen der Bahn 
a) die laufenden Betriebskosten jeder Art, 
b) die konzessionsmäßig dem Reserve= und dem Erneuerungsfonds zuzu- 
führenden Beträge 
abgezogen werden. 
(r. 8417.) So-
	        
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