Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Soweit wider Erwarten durch die gesammten Jahreseinnahmen der Bahn 
die Betriebskosten nicht fedect werden sollten, hat der Staat auch hier den er- 
forderlichen Zuschuß zu leisten. 
K. 8. 
Zur Amortisation der im §. 6. bezeichneten Obligationen sollen — vorbe- 
Ftich näherer desfallsiger Bestimmung in dem zu ertheilenden Allerhöchsten 
leiheprivilegium — jährlich verwendet werden: 
a) der nach Deckung der Zinsen der Obligationen etwa verbleibende Rein- 
ertrag bis zur Höhe eines halben Proazents der bewilligten Anleihe, 
b) die Zinsen der amortisirten Obligationen. 
. 9. 
Die aus der Staatskasse in Gemäßheit des F. 7. etwa geleisteten Zuschüsse 
nebst fünf Prozent Zinsen derselben werden aus den die Zinsen- und Amorti- 
sattonsquoten der Anleihe übersteigenden Reinerträgen späterer Betriebsjahre er- 
stattet. Die Inhaber der Stammaktien und der Stamm Prioritätsaktien sollen 
erst dann Anspruch auf Gewährung einer Dividende haben, wenn die aus der 
Staatskasse geleisteten Zuschüsse nebst Zinsen vollständig erstattet und etwaige 
Rästängen bei dem Reserve= und Erneuerungsfonds aus den Vorjahren gedeckt 
worden find. 
Uebersteigt alsdann der zur Zahlung einer Dividende disponible Reinertrag 
vier Prozent des zur Emission gelangten Aktienkapitals, so soll dem Staate der 
dritte Theil jenes Ueberschusses über vier Prozent zufallen. 
K. 10. 
Nach Ablauf von 15 Jahren, vom 1. Januar 1876. ab jre, ist der 
Staat jederzeit berechtigt, die Uebertragung des Eigenthums der Bahn nebst 
sämmtlichem beweglichen und unbeweglichen Zubehör derselben, insbesondere dem 
angesammelten Reserve= und Erneuerungsfonds und allen Aktivforderungen der 
Gesellschaft, zu verlangen. 
Die Gegenleistung des Staats soll in der Uebernahme sämmtlicher Schulden 
bestehen. Außerdem hat der Staat) falls die gesammten Bruttoeinnahmen der 
der Abtretung der Bahn vorhergegangenen n Betriebsjahre einen Ueberschuß 
über die gesammten Betriebskosten, Rücklagen zum Reserve- und Erneuerungs- 
fonds, Zinsen und Amortisationsquoten der Anleihen der Gesellschaft innerhalb 
desselben Zeitraums ergeben haben, den fünffachen Betrag des — nach Abzug 
des dem Staat nach "P 9. zugefallenen Reinertragsantheils verbleibenden — 
Ueberschusses als Kapitalabsindung zu zahlen. Auf diese Absindung kommen indeß 
die bis zur Uebernahme der Bahn noch nicht erstatteten Zuschüsse des Staats 
nebst Zinsen (cfr. S#. 7. und ? zum vollen Betrage compensando in Anrech- 
nung. Die Uebertragung des Eigenthums der Bahn kann vom Staat nur zum 
Beginn eines Betrie Fahees nach mindestens ein Jahr vorher erfolgter Ankün- 
digung verlangt werden. 
K 11.
	        
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