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K. 11.
Bis zum 1. Januar 1877. wird die Verwaltung und der Betrieb der
Bahn von den zur Zeit bestehenden Gesellschaftsorganen nach Maßgabe des Gesell-
schaftsstatuts fortgeführt. ç · »
Der Verwaltungsrath der Gesellschaft wird jedoch in allen seiner Kompetenz
unterliegenden, und die Direktion in denjenigen Verwaltungs= und Betriebsfragen,
welche für die Bahn von finanzieller Bedeutung sind, vom Tage der Perfektion
dieses Vertrages ab, die Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und
öffentliche Arbeiten einholen. Insbesondere sollen ohne Genehmigung des Mi-
nisters für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten neue Beamte nicht an-
gestellt, und die Gehälter der angestellten Beamten nicht erhöht werden.
Berlin, am 7. Juli 1875.
D'Avis. Rötger. Die Direktion der
Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft.
(L. S.)
Hartnack. Posseldt.
Vorstehender Vertrag wird hierdurch von uns genehmigt.
Berlin, am 5. September 1875.
Der Verwaltungsrath der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft.
¶. 8.)
v. Bernuth.
(Nr. 8418.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Oktober 1875., betreffend die Bestellung eines Pro-
vinzial- Steuerdirektors für die Verwaltung des ZJolles und der inneren
indirekten Abgaben in der Provinz Brandenburg einschließlich der Stadt
Berlin, mit dem Sitze in Berlin.
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 28. v. Mts. genehmige Ich,
daß für die Verwaltung des Zolles und der inneren indirekten Abgaben in der
Provinz Brandenburg einschließlich der Stadt Berlin, sobald die erforderlichen
Geldmittel durch den Steatehaushalts Etet bewilligt sein werden, ein Provinzial=
Steuerdirektor mit dem Sitze in Berlin und mit den Pflichten und Befugnissen
der in den übrigen Provinzen bereits in Wirksamkeit befindlichen Provinzial-
Steuerdirektoren, unter gleichzeitiger Auflösung der bisherigen Abtheilungen für
(Nr. 8417—8419.) die