Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 15. —
(Nr. 8420.) Gesetz, betreffend die Vereinigung des Herzogthums Lauenburg mit der Preußi-
schen Monarchie. Vom 23. Juni 1876.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
S. 1.
Das Herzogthum Lauenburg wird vom 1. * 1876. ab in Gemäßheit
des Art. 2. der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat mit der Preu-
ßischen Monarchie für immer vereinigt.
Mit demselben Tage treten daselbst die Preußische Verfassung, sowie die
nachstehenden Bestimmungen in Kraft.
S. 2.
Der bisherigen Zahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten tritt
Ein Abgeordneter für das frühere berkosthum Cauerburg inzu. Dasselbe
bildet einen besonderen Wahlbezirk, dessen Wahlort die Stadt Mölln ist.
Bis #m Erlasse des im Art. 72. der Perfassungsurkunde vorbehaltenen
Wahlgesetzes erfolgen die Wahlen zum Hause der Abgeordneten im 5
thume auf Grund der Verordnung vom 30. Mai 1849. (Gesetz Samml. S. 2 3
und der #g. 3. und 4. des Gesetzes vom 27. Juni 1860. (Gesetz Samml. S. 357.
mit der Maßgabe, daß
1) bis die neue Grundsteuer und die allgemeine Gebäudesteuer zur Er-
hebung gelangen, bei der Bildung der Wahlabtheilungen die provi-
Horische rundsteuer nach Maßgabe des Lauenburgischen Gesetzes vom
Dezember 1872. (Offizielles Wochenblatt für das Herzogthum
Lauenburg Jahrgang 1872. Nr. 74. S. 339.) und
2) auf den im 9 29. der Verordnung vom 30. Mai 1849. bestimmten
Einjährigen Zeitraum die Zeit, während welcher Jemand dem früheren
Staatsverbande des Herzogthums angehört hat,
in Anrechnung zu bringen ist.
Die zur Ausführung der Woalen erforderlichen Anordnungen, insbesondere
die Bestimmung der mit den Wablangelegenheiten zu beauftragenden Behörden
hat das Staatsministerium im Wege des Reglements zu erlassen.
Jehrgang 1876. (Nr. 8420, 26 §. 3.
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1876.