Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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sind und fernerhin noch entstehen werden, insoweit diese Kosten nach dem Gesetze 
der Staatskasse zur Last fallen würden. 
Der Landeskommunalverband verpflichtet sich, die gedachten Kosten, welche 
die Staatskasse fernerhin nur noch vorschußweise berichtigen wird, einschließlich 
der seit dem 1. Januar 1876. entstandenen an die Preußische Staatskasse zu 
erstatten. Die Erstattung der Kosten für das Jahr 1876. hat bis zum 1. Juli 
1877.) die der späteren Kosten aber vierteljährlich zu erfolgen. 
ür solche Arbeiten, welche zwar schon im Jahre 1875. begonnen, aber 
erst später vollendet worden sind, hat der Landeskommunalverband der Preußischen 
Staatskasse die Kosten, insoweit als die Arbeiten in die Zeit nach dem 1. Januar 
1876. fallen, zu einem verhältnißmäßigen Antheile zu erstatten. 
Artikel V. 
Die Grundstücke des Lauenburgischen Landeskommunalverbandes, welche 
früher zum Domanialvermögen gehört haben, bleiben nach Maßgabe des K. 6. 
des Gesezes vom 15. Februar 1875. für den daselbst festgesetzten Zeitraum von 
der Grundsteuer befreit. 
Artikel VI. 
Dem Lauenburgischen Landeskommunalverbande wird die Zusicherung 
ertheilt, daß ihm ohne * Zustimmung außer denjenigen Verpflichtungen, welche 
er nach dem Rezesse vom 19./21. Juni 1871. und dem Gesetze vom 7. Dezember 
1872., sowie nach dem gegenwärtigen Vertrage zu erfüllen hat, keine neuen be- 
sonderen Verpflichtungen oder Lasen zu Gunsten des Staates auferlegt werden 
sollen, von welchen die übrigen Kreise der Preußischen Monarchie befreit sind. 
Artikel VII. 
Um dem Lauenburgischen Landeskommunalverbande die Erfüllung der in 
den Artikeln II. und IV. dieses Vertrages übernommenen Verpflichtungen zu 
erleichtern, wird ihm auf seinen desfallsigen Antrag die staatliche Genehmigung 
ertheilt werden, die be erforderlichen Mittel ch im Wege einer Mrlei u 
beschaffen, zu deren Tilgung er erst nach erfolgter Amortisation der in “½“ 
mäßheit des Gesetzes vom 8. Dezember 1866. (Offiielles Wochenblatt, Jahr- 
gang 1867. S. 1.) ausgenommenen Domanialanleihe verpflichtet sein soll. 
Artikel VIII. 
Das gesammte Staatsvermögen des Herzogthums Lauenburg geht mit 
dessen Einverleibung in das Eigenthum des Preußischen Staates über. Dies 
ilt insbesondere von allen bisher für Staatszwecke bestimmt gewesenen Grund- 
Kücen und Gebäuden, nebst ihrem beweglichen und unbeweglihen Zubehör, von 
den dem Staate gehörigen Kapitalien und Fitten von sämmtlichen Beständen 
und Betriebsfonds der Staatskassen, von allen rüuckständigen Staatseinnahmen 
und von allen sonstigen ausstehenden Forderungen des Herzogthums. 
Auf ausdrückliches Verlangen des Lauenburgischen Landeskommunalver- 
bandes wird anerkannt, daß Preuten mit den Grundstücken und Gebäuden, welche 
in sein Eigenthum übergehen, zugleich die auf denselben ruhenden Abgaßen und 
Lasten zu übernehmen hat. 
(Fr. 8420)) Art.
	        
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