Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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Theil  des  benutzten  Grundstücks  der  Mitbenutzung  der  übrigen  noch  nicht  abgefundenen
  Theilnehmer  zu  entziehen  und  darüber  frei  zu  verfügen.

g.  25.

Bei  der  Theilung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstücks  kann  jeder  Miteigenthümer
  in  der  Regel  seinen  Antheil  in  Natur  verlangen,  soweit  nicht  das
Gesetz  über  gemeinschaftliche  Holzungen  vom  14.  März  1881  (Gesetz-Samml.
S.  261),  sowie  die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Minimalmaße  entgegenstehen.


Wird  die  Naturaltheilung  durch  die  Vorschriften  über  die  Minimalmaße
behindert,  so  kann  die  Auseinandersetzung  nur  durch  öffentlichen  Verkauf  an  den
Meistbietenden  bewirkt  werden.

C.  26.

Eine  jede  Landabfindung  ist  in  derjenigen  Lage  auszuweisen,  welche  den
gegen  einander  abzuwägenden  wirthschaftlichen  Interessen  aller  Betheiligten  am
meisten  entspricht.

Eine  Verloosung  findet  nur  insoweit  statt,  als  die  wirthschaftliche  Lage  der
Abfindungen  dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird.  Jedem  Theilnehmer  müssen  die
erforderlichen  Wege  und  Triften  zu  seiner  Abfindung  verschafft  werden,  auch  ist
für  die  nöthigen  Gräben  zu  sorgen,  ohne  welche  der  Boden  denjenigen  Ertrag,
zu  welchem  er  abgeschätzt  ist,  nicht  gewähren  kann.

Desgleichen  ist  jeder  Theilnehmer  zu  verlangen  befugt,  daß  ihm  die  unentbehrliche
  Mitbenutzung  der  Tränkstätten  und  ähnlicher  gemeinschaftlicher  Anlagen
  auf  den  auseinandergesetzten  Grundstücken  vorbehalten  wird.  Die  schon
vor  der  Auseinandersetzung  gemeinschaftlich  benutzten  Lehm-,  Sand.,  Kies-,  Kalkund
  Mergelgruben,  Kalk=  und  andere  Steinbrüche  bleiben  zur  gemeinschaftlichen
Benutzung  auch  ferner  vorbehalten,  insofern  die  Theilnehmer  deshalb  nicht  durch
Ueberweisung  besonderer  Vorräthe  dieser  Art  ausgeglichen  werden  können.

Die  zur  Herstellung  und  Unterhaltung  aller  dieser  Anlagen  zu  machenden
Verwendungen  sind  von  allen  Betheiligten  nach  Verhältniß  ihrer  Theilnehmungs.
rechte  aufzubringen.

§.  27.

Die  über  die  betheiligten  Grundstücke  führenden  Wege  können,  insoweit
es  für  die  zweckmäßige  Einrichtung  des  Auseinandersetzungsplanes  nöthig  erscheint,
verlegt  und  selbst  aufgehoben  werden,  ohne  daß  den  bei  dem  Gebrauche  dieser
Wege  Betheiligten,  sobald  ihnen  nicht  ein  erheblicher  Nachtheil  aus  der  Veränderung
  entsteht,  ein  Widerspruch  dagegen  gestattet  ist.  Dasselbe  gilt  in  Betreff
der  Verlegung  von  Gräben,  Flüssen  und  Brücken.

C.  28.

Eine  Vereinigung  der  Parteien  über  eine  andere  Rente,  als  eine  feste
Geldrente  ist  unzulässig.