Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1885. (76)

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K.  18.

Die  Abfindung  muß  eine  genügend  zusammenhängende  Lage  haben.

Dieselbe  muß  thunlichst  in  Grundstücken  von  gleicher  Gattung  mit  dem
abzutretenden  Lande  bestehen  und  vorzugsweise  Grundstücke  von  einer  dem
abzutretenden  Lande  gleichen  oder  nahe  stehenden  Güte  unter  Berücksichtigung  desjenigen
  besonderen  Werths,  welchen  die  abzutretenden  Grundstücke  durch  ihre  Ortslage
  hatten,  enthalten.

Sofern  letzteres  nicht  thunlich  ist,  muß  ein  jeder  Theilnehmer  die  Anweisung
einer  größeren  oder  geringeren  Fläche  nach  Maßgabe  der  eintretenden  Verschiedenheiten
sich  gefallen  lassen.

F.  19.

Eine  Entschädigung,  welche  eine  Veränderung  der  ganzen  bisherigen  Art
des  Wirthschaftsbetriebes  nöthig  macht,  kann  keinem  Theilnehmer  aufgedrungen
werden.  Für  solche  Veränderungen  sind  zu  erachten:

1)  wenn  eine  bisherige  Ackerwirthschaft  in  eine  Viehzüchterei  verwandelt
werden  müßte  und  umgekehrt,  oder  wenn  eine  von  beiden  die  Hauptsache
  war,  solche  aber  künftig  nur  Nebensache  werden  würde;

2)  wenn  ein  Hauptzweig  der  Wirthschaft,  der  im  überwiegenden  Verhältnisse
  zu  den  übrigen  stand,  ganz  oder  größtentheils  aufgegeben  werden
müßte,  oder  nur  durch  Anlegung  neuer  Fabrikationsanstalten  erhalten
werden  könnte;

3)  wenn  ein  Gespann  haltender  Ackerwirth  solches  fernerhin  nicht  mehr  halten
könnte  und  seine  Ländereien  mit  der  Hand  bauen  müßte,  oder  umgekehrt.

Andere  Veränderungen  in  der  bisherigen  Art  des  Wirthschaftsbetriebes  kommen
nur  insofern  in  Betracht,  als  sie  von  gleicher  oder  größerer  Erheblichkeit  sind.

C.  20.
Die  Abfindung  für  Dienstbarkeitsrechte  zur  Weide,  zur  Mast,  zur  Streu
und  zur  Torfnutzung  ist  in  fester  Geldrente  zu  gewähren  und  anzunehmen.

S.  21.

Die  Abfindung  für  die  übrigen  Dienstbarkeiten  (F.  1  II  und  §.  5  Absatz  2)
erfolgt  in  der  Regel  durch  Abtretung  von  verhältnißmäßigen  Theilen  des  belasteten
  Grundsticks  oder  durch  anderes  für  den  Berechtigten  geeignetes  Land,
wenn  solches  vom  Verpflichteten  angeboten  wird.  Das  abzutretende  Grundstück
muß  einen  Kapitalwerth  haben,  welcher  dem  zwanzigfachen  Betrage  der  jährlichen,
nach  §S#.  13,  14  und  15  zu  berechnenden  Entschädigung  gleichkommt.  Wenn  jedoch
  und  insoweit  nach  dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungsbehörden  eine  Abfindung
  in  Land  den  gegen  einander  abzuwägenden  wirthschaftlichen  Interessen  des
Berechtigten  und  des  Verpflichteten  nicht  entspricht,  so  muß  die  Abfindung  auch
für  diese  Dienstbarkeiten  ganz  oder  theilweise  in  fester  Geldrente  gegeben  und  angenommen
  werden.