Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Sind bei den im ersten Absatz bezeichneten bäuerlichen (Schulzen Lehnen 
Agnaten im Grundbuch eingetragen, so kommen bei Aufhebung des Lehnsver- 
bandes die Vorschriften der V§. 3. und folgende zur Anwendung. 
G. 3. 
Hr alle übrigen Lenne elten folgende Bestimmungen: 
ei der Auflösung des Lehnsverbandes werden nur diejenigen Agnaten, 
Mitbelehnte und andere Surcessionsberechtigte, welche unter dem Namen „Lehn- 
berechtigte“ begriffen sein sollen, berücksichtigt, welche bis zum Eintritt der Ge- 
setzeskraft dieses Gesetzes geboren sind, oder bis zum 302. Tage von diesem 
Zeitpunkte an geboren werden, und außerdem binnen zwei Jahren von dem Ein- 
tritt der Gesetzeskraft dieses Gesetzes an gerechnet entweder bei dem zuständigen 
Lehnshofe angemeldet oder, sofern dies nicht früher geschehen ist, in das Grund- 
buch (Hypothekenbuch) eingetragen sind. Ueber die Anmeldung ist eine Be- 
scheinigung zu ertheilen und über die bei den Grundbüchern geschehenen Ein- 
tragungen dem Lehnshofe Mittheilung zu machen. 
D## Eintragung oder Anmeldung ist zur Vermeidung der Ausschließung 
auch rücksichtlich derjenigen Lehnberechtigten erforderlich, deren Ascendent einge- 
tragen oder angemeldet ist. Dieselbe ist für die unter väterlicher Gewalt stehen- 
den Kinder von dem Vater, für die Bevormundeten von dem Vormunde zu 
veranlassen. Groährige j) unter väterlicher Gewalt stehende Personen sind säbzst 
ständig zu diesem Antrage befugt. 
Die rechtzeitig erfolgte Eintragung und Anmeldung, sowie die Ertheilung 
der Bescheinigung sind kostenfrei. 
Den Lehnshof bildet das Appellationsgericht, in dessen Dezir das Lehn- 
gut gelegen ist, oder das Geldlehen oder der Hehnzstamm verwaltet wird. Ueber 
* e Kompetenzstreitigkeiten der Lehnshöfe hat der Justizminister zu ent- 
eiden. 
g. 4 
Das Lehn verliert die Lehnseigenschaft: 
1) wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist (§. 3.) ein Lehnberechtigter 
weder beiädem u e gelchlichen Frn in E Spbecht aals 
Lehnberechtigter eingetragen ist; 
2) wenn beim Ablauf jener Frist kein Lehnberechtigter mehr am Leben ist; 
3) wenn die angemeldeten Lehnberechtigten durch Vertrag mit dem Lehns- 
besitzer in die Allodifikation gewilligt haben oder willigen. 
Die Descendenten des Lehnsbesitzers und der Lehnberechtigten werden durch 
die Einwilligung ihrer Ascendenten in die Allodifikation des Lehns gebunden. 
. 5. 
Ist bei dem Ablauf der zweijährigen Frist (F. 3.) ein nach F. 3. zu berück- 
sichtigender behnberechiggter vorhanden, so verliert das Lehn in der He#d des 
Lehnsbesitzers die Lehnseigenschaft, wenn derselbe bei dem Eintritt der Gesetzes- 
kraft deses Gesetzes lehnsfähige Descendenz hat, oder bis zum dreihundert und 
zweiten Tage von dieser Zeit an erhält. 
(Nr. 8423) 35“ K. 6.
	        
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