Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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g. 6. 
Hat der Lehnsbesitzer keine nach 8. 5. * berücksichtigende Descendenz, ist 
aber bei seinem Tode überhaupt ein nach "4 . zu berücksichtigender Lehnberech- 
tigter am Leben, so vererbt das Lehn als solches nach Recht und Ordnung der 
bisherigen Lehnsfolge, ohne daß es in Baug auf die Zulassung noch anderer 
Personen ur Lehnsfolge auf die Zeit der Geburt und auf die Eintragung bezw. 
die Anmeldung der Lehnberechtigten ankommt. 
Dieselbe Lehnsvererbung erfolgt auch dann, wenn der Besitzer zwar nach 
dem in §. 3. gedachten Zeitpunkte lehnsfähige Descendenz erhält, dieselbe aber 
vor ihm mit Tode abgeht. 
Ueberlebt der später geborene Descendent den Lehnsbesitzer, so schließt er 
die Agnaten und Mitbelehnten von der Succession aus und das Lehn verliert 
in seiner Hand die Lehnseigenschaft. 
F. 7. 
Hat der zur Succession gelangende Agnat oder Mitbelehnte bei dem An- 
falle des Echne lehnsfähige Descendenz, so verliert das Lehn in seiner dan die 
Lehnseigenschaft. rhan er erst später lehnsfähige Descendenz, welche ihn über- 
lebt, so verliert das Lehn in der Hand der letzteren die Lehnseigenschaft. Ver- 
srt der später geborene Descendent vor ihm, so tritt eine fernere Succession 
er Agnaten und Mitbelehnten unter den im F. 6. angegebenen Voraussetzungen 
nach der dort bestimmten Weise ein. 
. 8. 
Befindet sich das Lehn im ungetheilten Miteigenthum mehrerer Personen, 
so verliert dasselbe die Lehnseigenschaft, wenn auch nur rücksichtlich Eines Mit- 
eigenthümers die Bedingungen der §99. 5. bis 7. vorliegen. 
K. 9. 
Der Lehnsbesitzer, in dessen Händen das Lehn nach §S#. 5. 6. 7. und 8. 
die Lehnseigenschaft verliert, hat die Wahl, ob er das L 
1) gegen eine Abfindung von 4 Prozent des Lehnswerths (bei Geldlehnen 
und Lehnsstämmen des Kapitalswerths, bei Lehngütern nach Abzug 
der Lehnsschulden) in Allode oder 
nach den Vorschriften der §#§. 10. bis 13. in ein Fideikommiß für die 
zur Lehnssuccession berufenen Familienglieder dergestalt verwandeln 
will, daß er selber in die Stelle des ersten Fideikommißbesitzers ein- 
teit. qher Einwilligung der Agnaten und Mitbelehnten bedarf er 
azu nicht. 
2 
S. 10. 
. Die Verwandlung des Lehns in ein Familien-Fideikommiß kann nur er- 
folgen, wenn dasselbe oder mehrere in der Hand desselben Lehnsbesitzers befind- 
liche Lehne zusammen oder unter Hinzuschlagung von Kapitalien beziehungsweise 
von einzelnen mit dem Lehngute wirthschaftlich verbundenen Grundstücken siinen 
ein-
	        
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