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Reinertrag von siebentausend fünfhundert Mark nach Maßgabe eines landüblichen
Writnnn (. 51. Tit. 4. Thl. II. Allg. Landrecht) jährlich ge-
währen.
Von diesem Reinertrage müssen nach Maßgabe der Vorschriften 9#. 52.
und 53. Tit. 4. Thl. II. Allg. Landrechts dem Fideikommißbesitzer wenigstens drei-
tausend siebenhundert und funfzig Mark verbleiben.
Die beschränkende Vorschrift des H§. 56. Thl. II. Tit. 4. Allg. Landrechts
fidet nicht statt. Die Stempelgebühren zur Fideikommißurkunde werden auf
en dritten Theil des Betrags ermäßigt, welcher nach den bestehenden Gesetzen
sonst zu erlegen sein würde.
S. 11.
Die getroffene Wahl ist bei dem zuständigen Appellationsgerichte binnen
vier Jahren zu erklären. Diese Frist läuft dem zur Zeit der Gesetzeskraft dieses
Gesetzes im Besitz befindlichen Lehnsmann von der Zeit der Gesetzeskraft. Die
Allodialerben des Lehnsbesitzers haben, wenn derselbe binnen dieser Frist ohne
Erklärung der Wahl verstirbt, das Wahlrecht, vom Tage des Erbanfalls an
gerechnet, noch zwei Jahre. Geht die dem verstorbenen Lcnstesizer zugestandene
vierjährige Frist erst nach Ablauf dieser zwei Jahre zu Ende, so kommt den
Allodialerben noch der volle Ueberrest des vierjährigen Zeitraums zu statten.
Verliert das Lehn erst in der Hand eines späteren Besitzers (§#. 6. und 7.) die
Lehnseigenschaft, so bet derselbe, vom Tage des Erbanfalls an gerechnet, zur
Ausübung des Wahlrechts eine zweijährige Frist.
K.. 12.
Steht der Lehnsmann wegen Minderjäh igkeit unter Vormundschaft, so
nht das v6 nach #. 9. und II. währeng der Dauer derselbemg st,s
K. 13.
Innerhalb dieser Fristen ist aach je nachdem die Allodifikation oder die
Verwandlung in Fideikommiß gewählt wird, die Abfindungssumme an das
Depositorium des vom Enshofte zu bezeichnenden Gerichts zu zahlen, oder bei
der Fideikommißbehörde eine solche Stiftungsurkunde einzureichen) welche dem-
nächst die Bestätigung erlangt.
. 14.
Erfolgt innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen (I§. 11. 12.) überhaupt
keine Wahl, oder bei gewählter ldeikommisitung doch K# EAnszbberh ber
Fideikommißurkunde, so gilt die Verwandlung des Lehns in Allode (F. 9. Nr. 1.)
als gewählt.
K. 15.
Jeder der nach J. 3. zu berücksichtigenden Lehnberechtigten hat das Recht,
von dem Lehnsbesier ie Aufnahme einer Taxe u Zahlunsg der Allodifikations-
umme ad Fitum zu fordern, sobald die Verpflichtung zur Zahlung nach
3 13. und 14. eingetreten ist.
Qlr. 8423.) . 16.