Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Reinertrag von siebentausend fünfhundert Mark nach Maßgabe eines landüblichen 
Writnnn (. 51. Tit. 4. Thl. II. Allg. Landrecht) jährlich ge- 
währen. 
Von diesem Reinertrage müssen nach Maßgabe der Vorschriften 9#. 52. 
und 53. Tit. 4. Thl. II. Allg. Landrechts dem Fideikommißbesitzer wenigstens drei- 
tausend siebenhundert und funfzig Mark verbleiben. 
Die beschränkende Vorschrift des H§. 56. Thl. II. Tit. 4. Allg. Landrechts 
fidet nicht statt. Die Stempelgebühren zur Fideikommißurkunde werden auf 
en dritten Theil des Betrags ermäßigt, welcher nach den bestehenden Gesetzen 
sonst zu erlegen sein würde. 
S. 11. 
Die getroffene Wahl ist bei dem zuständigen Appellationsgerichte binnen 
vier Jahren zu erklären. Diese Frist läuft dem zur Zeit der Gesetzeskraft dieses 
Gesetzes im Besitz befindlichen Lehnsmann von der Zeit der Gesetzeskraft. Die 
Allodialerben des Lehnsbesitzers haben, wenn derselbe binnen dieser Frist ohne 
Erklärung der Wahl verstirbt, das Wahlrecht, vom Tage des Erbanfalls an 
gerechnet, noch zwei Jahre. Geht die dem verstorbenen Lcnstesizer zugestandene 
vierjährige Frist erst nach Ablauf dieser zwei Jahre zu Ende, so kommt den 
Allodialerben noch der volle Ueberrest des vierjährigen Zeitraums zu statten. 
Verliert das Lehn erst in der Hand eines späteren Besitzers (§#. 6. und 7.) die 
Lehnseigenschaft, so bet derselbe, vom Tage des Erbanfalls an gerechnet, zur 
Ausübung des Wahlrechts eine zweijährige Frist. 
K.. 12. 
Steht der Lehnsmann wegen Minderjäh igkeit unter Vormundschaft, so 
nht das v6 nach #. 9. und II. währeng der Dauer derselbemg st,s 
K. 13. 
Innerhalb dieser Fristen ist aach je nachdem die Allodifikation oder die 
Verwandlung in Fideikommiß gewählt wird, die Abfindungssumme an das 
Depositorium des vom Enshofte zu bezeichnenden Gerichts zu zahlen, oder bei 
der Fideikommißbehörde eine solche Stiftungsurkunde einzureichen) welche dem- 
nächst die Bestätigung erlangt. 
. 14. 
Erfolgt innerhalb der gesetzlich bestimmten Fristen (I§. 11. 12.) überhaupt 
keine Wahl, oder bei gewählter ldeikommisitung doch K# EAnszbberh ber 
Fideikommißurkunde, so gilt die Verwandlung des Lehns in Allode (F. 9. Nr. 1.) 
als gewählt. 
K. 15. 
Jeder der nach J. 3. zu berücksichtigenden Lehnberechtigten hat das Recht, 
von dem Lehnsbesier ie Aufnahme einer Taxe u Zahlunsg der Allodifikations- 
umme ad Fitum zu fordern, sobald die Verpflichtung zur Zahlung nach 
3 13. und 14. eingetreten ist. 
Qlr. 8423.) . 16.
	        
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