— 251 —
1) für Gewerbe geringerer Art (vergl. nachstehend unter a. und b.), so-
fern solche nicht in einem für dieselben ungewöhnlichen Umfange be-
trieben werden, sowie auch für andere Gewerbe, wenn sie in tarhehlch
geringerem als dem gewöhnlichen Umfange betrieben werden, oder der
Gewerbebetrieb durch besondere Umstände (körperliche Gebrechen, hohes
Alter des Gewerbetreibenden u. dergl. m.) beeinträchtigt wird, ermäßigte
Jahressteuersätze von 36, 24, 18) 12 und 6 Mark,
2) für Gewerbebetriebe von bedeutendem Umfange, wie diejenigen der
Vorsteher großer Schauspieler-, Musiker-, Kunstreiter- und ähnlicher
eselsschasten der Pferde= und Viehhändler mit erheblichem Betriebs-
kapital und Umsatz, der mit größeren Waarenlagern umherziehenden
Handeltreibenden u. s. w. erhöhte Jahressteuersätze von 72/%6 oder
144 Mark festzusetzen. Insbesondere kann zufolge der Bestimmung
unter 1. die Steuer
a) für das Sammeln geringwerthiger Erzeugnisse und Abgänge der
Haus- und Landwirthschaft und für das Anbieten gewerblicher
eistungen von untergeordneter Beschaffenheit (#ustessern grober
Gerzthe ꝛc.) und diesen gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf
art!
b) für das Feilbieten von Lebensmitteln, Haushaltungs= und Wirth-
schaftsbedürfnissen und anderen Waaren von geringem Werthe
(groben Holz-, Eisen-, Thon-, Bürstenbinderwaaren u. dergl.)
und diesen gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 12 Mark,
ausnahmsweiis auch bis auf 6 Mark
ermäßigt werden und soll, falls nicht aus der Art und Weise der
Ausübung des Gewerbes (Anzahl der Begleiter u. dergl.) oder son-
stigen Umständen auf einen größeren als den bei diesen Gewerben ge-
wöhnlichen Umfang zu schließen ist, für die Gewerbebetriebe zu a. und
b. den Steuersatz von 24 Mark nicht überschreiten.
+. 10. #
Den Mitgliedern von Musiker-, Schauspieler-, Kunstreiter= und ähnlichen
Gesellschaften, welche aus mindestens vier Personen bestehen und unter einem
Vorsteher ihr Gewerbe betreiben, können ermäßigte Steuersätze in gleicher Weise,
wie den im §. 9. unter b. bezeichneten Gewerbetreibenden bewilligt werden. Die
Gewerbescheine für die Vorsteher und die Mitglieder solcher Gesellschaften können
in einen Gewerbeschein zusammengefaßt werden.
F. 11.
Die Steuer für den ausschließlich auf die Hohengollennschen Lande be-
schränkten Gewerbebetrieb im Umherziehen beträgt in der Regel 10 Mark für jedes
Jahr. Die Regierung in Sigmaringen ist jedoch ermächtigt, nach näherer An-
weisung des Finanzministers unter den im F. 9. zu 1. bezeichneten Voraussetzungen
ermäßigte Steuersätze von 7, 5, 4 oder 2 Mark festzusetzen und für Nizlicer
von Musiker-, Schauspieler-, Kunstreiter- und ähnlichen Gesellschaften, welche
(Tr. 8428) nur