Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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1) für Gewerbe geringerer Art (vergl. nachstehend unter a. und b.), so- 
fern solche nicht in einem für dieselben ungewöhnlichen Umfange be- 
trieben werden, sowie auch für andere Gewerbe, wenn sie in tarhehlch 
geringerem als dem gewöhnlichen Umfange betrieben werden, oder der 
Gewerbebetrieb durch besondere Umstände (körperliche Gebrechen, hohes 
Alter des Gewerbetreibenden u. dergl. m.) beeinträchtigt wird, ermäßigte 
Jahressteuersätze von 36, 24, 18) 12 und 6 Mark, 
2) für Gewerbebetriebe von bedeutendem Umfange, wie diejenigen der 
Vorsteher großer Schauspieler-, Musiker-, Kunstreiter- und ähnlicher 
eselsschasten der Pferde= und Viehhändler mit erheblichem Betriebs- 
kapital und Umsatz, der mit größeren Waarenlagern umherziehenden 
Handeltreibenden u. s. w. erhöhte Jahressteuersätze von 72/%6 oder 
144 Mark festzusetzen. Insbesondere kann zufolge der Bestimmung 
unter 1. die Steuer 
a) für das Sammeln geringwerthiger Erzeugnisse und Abgänge der 
Haus- und Landwirthschaft und für das Anbieten gewerblicher 
eistungen von untergeordneter Beschaffenheit (#ustessern grober 
Gerzthe ꝛc.) und diesen gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 
art! 
b) für das Feilbieten von Lebensmitteln, Haushaltungs= und Wirth- 
schaftsbedürfnissen und anderen Waaren von geringem Werthe 
(groben Holz-, Eisen-, Thon-, Bürstenbinderwaaren u. dergl.) 
und diesen gleichzustellende Gewerbebetriebe bis auf 12 Mark, 
ausnahmsweiis auch bis auf 6 Mark 
ermäßigt werden und soll, falls nicht aus der Art und Weise der 
Ausübung des Gewerbes (Anzahl der Begleiter u. dergl.) oder son- 
stigen Umständen auf einen größeren als den bei diesen Gewerben ge- 
wöhnlichen Umfang zu schließen ist, für die Gewerbebetriebe zu a. und 
b. den Steuersatz von 24 Mark nicht überschreiten. 
+. 10. # 
Den Mitgliedern von Musiker-, Schauspieler-, Kunstreiter= und ähnlichen 
Gesellschaften, welche aus mindestens vier Personen bestehen und unter einem 
Vorsteher ihr Gewerbe betreiben, können ermäßigte Steuersätze in gleicher Weise, 
wie den im §. 9. unter b. bezeichneten Gewerbetreibenden bewilligt werden. Die 
Gewerbescheine für die Vorsteher und die Mitglieder solcher Gesellschaften können 
in einen Gewerbeschein zusammengefaßt werden. 
F. 11. 
Die Steuer für den ausschließlich auf die Hohengollennschen Lande be- 
schränkten Gewerbebetrieb im Umherziehen beträgt in der Regel 10 Mark für jedes 
Jahr. Die Regierung in Sigmaringen ist jedoch ermächtigt, nach näherer An- 
weisung des Finanzministers unter den im F. 9. zu 1. bezeichneten Voraussetzungen 
ermäßigte Steuersätze von 7, 5, 4 oder 2 Mark festzusetzen und für Nizlicer 
von Musiker-, Schauspieler-, Kunstreiter- und ähnlichen Gesellschaften, welche 
(Tr. 8428) nur
	        
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