Befreiung von der
Vorbehalte wegen der
nichtpreußischen Ge-
werbetreibenden.
Erstattung der Steuer.
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nur während einer Zeit von höchstens vier Wochen in den Hohengollernschen
Landen ihr Gewerbe ausüben, noch niedrigere Sätze anzuwenden.
Wer nach Entrichtung der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen
in den Hohenzollernschen Landen seinen Gewerbebetrieb in einem anderen Tbeile
der Monarchie im Umherziehen ausüben will, ist verpflichtet, zuvor die Aus-
dehnung des Gewerbescheines durch diejenige Regierung, in deren Bezirk das
Gewerbe zuerst betrieben werden soll, zu beantragen und die nach den Vorschriften
im J..9. zu bestimmende Steuer, jedoch unter Anrechnung des in den Hohen-
zollernschen Landen erlegten Betrages, zu entrichten.
K. 12.
Die Angehörigen solcher außerdeutschen Staaten (6. ro )mit denen kein
Uebereinkommen dieserhalb getroffen ist, haben auf eine Ermäßigung des Steuer-
stes nach Maßgabe der Bestimmungen im F. 9. unter 1. und im F§. 11. keinen
nspruch.
G. 13.
Der Finanzminister kann ausnahmsweise für gewisse Gewerbsarten oder
in einzelnen Fällen den Gewerbebetrieb steuerfrei geseten und demgemäß die
Regierungen zur Ertheilung steuerfreier Gewerbescheine ermächtigen.
K. 14.
Insoweit nach der Verfassung und den Gesetzen des Deutschen Reichs
oder nach besonderen Verträgen und Vereinbarungen nichtpreußische Gewerbe-
treibende auf Befreiung von der Gewerbesteuer oder auf Ermäßigung derselben
für Ausübung des Gewerbebetriebes in Preußen Anspruch haben, wird hieran
durch dieses Gesetz nichts geändert.
Ingleichen bewendet es bei der dem Finanzminister ertheilten Ermächtigung
für die Angehörigen solcher Länder, in welchen die deesseitgen Staatsangehörigen
minder günstig als die eigenen Angehörigen behandelt und außer Verhältniß zu
den von den Augehörigen anderer Länder in Preußen zu entrichtenden Steuern
belastet werden, wie für diejenigen, welche für Rechnung der Agehörigen solcher
Länder ein Gewerbe im Umherziehen in Preußen betreiben wollen, die Steuer
bis auf das Achtfache zu erhöhen.
K. 15.
Wegen Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebes, sowie wegen Ein-
stellung, Unterbrechung oder Verminderung des Betriebes im Laufe des Jahres
findet eine Erstattung der Steuer für den eingelösten Gewerbeschein oder eines
Theiles derselben in der Regel nicht statt.
st jedoch wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Inhabers des
Gewerbescheines unabhängiger Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebes unter-
blieben oder der Betrieb eingestellt worden und wird der Gewerbeschein inner-
halb einer Frist von 6 Monaten nach der Einlösung zurückgegeben, so kann die
entrichtete Steuer ersteren Falls ganz, im letzteren Falle zu einem verhältniß-
mäßigen Theile erstattet werden. n
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