Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

Befreiung von der 
Vorbehalte wegen der 
nichtpreußischen Ge- 
werbetreibenden. 
Erstattung der Steuer. 
— 252 — 
nur während einer Zeit von höchstens vier Wochen in den Hohengollernschen 
Landen ihr Gewerbe ausüben, noch niedrigere Sätze anzuwenden. 
Wer nach Entrichtung der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen 
in den Hohenzollernschen Landen seinen Gewerbebetrieb in einem anderen Tbeile 
der Monarchie im Umherziehen ausüben will, ist verpflichtet, zuvor die Aus- 
dehnung des Gewerbescheines durch diejenige Regierung, in deren Bezirk das 
Gewerbe zuerst betrieben werden soll, zu beantragen und die nach den Vorschriften 
im J..9. zu bestimmende Steuer, jedoch unter Anrechnung des in den Hohen- 
zollernschen Landen erlegten Betrages, zu entrichten. 
K. 12. 
Die Angehörigen solcher außerdeutschen Staaten (6. ro )mit denen kein 
Uebereinkommen dieserhalb getroffen ist, haben auf eine Ermäßigung des Steuer- 
stes nach Maßgabe der Bestimmungen im F. 9. unter 1. und im F§. 11. keinen 
nspruch. 
G. 13. 
Der Finanzminister kann ausnahmsweise für gewisse Gewerbsarten oder 
in einzelnen Fällen den Gewerbebetrieb steuerfrei geseten und demgemäß die 
Regierungen zur Ertheilung steuerfreier Gewerbescheine ermächtigen. 
K. 14. 
Insoweit nach der Verfassung und den Gesetzen des Deutschen Reichs 
oder nach besonderen Verträgen und Vereinbarungen nichtpreußische Gewerbe- 
treibende auf Befreiung von der Gewerbesteuer oder auf Ermäßigung derselben 
für Ausübung des Gewerbebetriebes in Preußen Anspruch haben, wird hieran 
durch dieses Gesetz nichts geändert. 
Ingleichen bewendet es bei der dem Finanzminister ertheilten Ermächtigung 
für die Angehörigen solcher Länder, in welchen die deesseitgen Staatsangehörigen 
minder günstig als die eigenen Angehörigen behandelt und außer Verhältniß zu 
den von den Augehörigen anderer Länder in Preußen zu entrichtenden Steuern 
belastet werden, wie für diejenigen, welche für Rechnung der Agehörigen solcher 
Länder ein Gewerbe im Umherziehen in Preußen betreiben wollen, die Steuer 
bis auf das Achtfache zu erhöhen. 
K. 15. 
Wegen Abstandnahme vom Beginn des Gewerbebetriebes, sowie wegen Ein- 
stellung, Unterbrechung oder Verminderung des Betriebes im Laufe des Jahres 
findet eine Erstattung der Steuer für den eingelösten Gewerbeschein oder eines 
Theiles derselben in der Regel nicht statt. 
st jedoch wegen unvorhergesehener, von dem Willen des Inhabers des 
Gewerbescheines unabhängiger Ereignisse der Beginn des Gewerbebetriebes unter- 
blieben oder der Betrieb eingestellt worden und wird der Gewerbeschein inner- 
halb einer Frist von 6 Monaten nach der Einlösung zurückgegeben, so kann die 
entrichtete Steuer ersteren Falls ganz, im letzteren Falle zu einem verhältniß- 
mäßigen Theile erstattet werden. n 
In
	        
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