Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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In Fällen solcher Art sind die Regierungen auch ermächtigt, auf Antrag 
des Inhabers des Gewerbescheines oder seiner Hinterbliebenen behufs Fortsetzung 
des Gewerbebetriebes für deren Rechnung einen neuen Gewerbeschein für den 
Rest des Jahres zu ermäßigtem Steuersatze oder steuerfrei zu ertheilen. 
Tritt in Folte unvorhergesehener Ereignisse eine allgemeine Unterbrechung 
der Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherseehen oder einzelner Gattungen 
desselben, wenn auch nur in einem Theile der Monarchie, ein, so ist der Finanz- 
minister ermächtigt, den davon betroffenen Gewerbetreibenden die erlegte Gewerbe- 
steuer ganz oder theilweise erstatten zu lassen. 
S. 16. 
Ist es glaubhaft gemacht, daß ein Gewerbeschein verloren, vernichtet oder 
unbrauchbar geworden, so kann die Ertheilung einer neuen Ausfertigung des- 
selben gegen Erstattung der Auslagen einschließlich der etwaigen Amortisations- 
kosten verlangt werden. Durch das Vorzeigen beglaubigter Abschriften kann 
den Vorschriften des F. 8. nicht genügt werden. 
S. 17. 
Die Bestimmung unter b. im 8. 39. des Gesetzes wegen Entrichtung der 
Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820. (Gesetz-Samml. S. 147.) wird aufgehoben 
und durch nachfolgende Bestimmung ersetzt: 
„Wer, den gesetzlichen Vorschriften wegen Entrichtung der Ge- 
werbesteuer entgegen, den Anfang eines steuerpflichtigen stehenden Ge- 
werbes nicht anzeigt, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem doppelten 
Betrage der einjährigen Steuer gleichkommt.“ 
K. 18. 
Wer, ohne einen Gewerbeschein eingelöst zu haben, ein der Steuer vom 
Gewerbebetriebe im Umherziehen unterworfenes Gewerbe betreibt, wird mit einer 
dem doppelten Betrage der Jahressteuer für das betriebene Gewerbe gleichen 
Geldstrafe bestraft. 61 
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Wer nach Einlösung eines Gewerbescheines für das betreffende Jahr ein 
anderes der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes Gewerbe 
betreibt, als das in dem Gewerbeschein bezeichnete, oder den Gewerbebetrieb im 
Umherziehen auf andere als die darin bezeichneten Gegenstände (Waaren oder 
Leistungen) ausdehnt, verfällt in eine Geldstrafe, die dem Doppelten desjenigen 
Betrages gleichkommt, um welchen die entrichtete Steuer geringer ist, als die 
dem Has chlich ausgeübten Gewerbebetriebe entsprechende Steuer. 
G. 20. 
Die Bestimmungen der §S#F. 18. und 19. finden, wenn die Gegenstände 
des Gewerbebetriebes denjenigen gehören, welche vom An- und Verkauf im 
Umherziehen ausgeschlossen sind (I. 56. der Reichs-Gewerbeordnung vom 
21. Juni 1869.), ebenfalls, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß stets, 
auch in den Fälen des F. 19., auf eine dem doppelten Betrage des Jahres- 
Jahrgang 1876. (Nr. 8428.) 37 steuer- 
Verlust des Gewerbe- 
scheines. 
Strasbestimmungen.
	        
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