— 253 —
In Fällen solcher Art sind die Regierungen auch ermächtigt, auf Antrag
des Inhabers des Gewerbescheines oder seiner Hinterbliebenen behufs Fortsetzung
des Gewerbebetriebes für deren Rechnung einen neuen Gewerbeschein für den
Rest des Jahres zu ermäßigtem Steuersatze oder steuerfrei zu ertheilen.
Tritt in Folte unvorhergesehener Ereignisse eine allgemeine Unterbrechung
der Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherseehen oder einzelner Gattungen
desselben, wenn auch nur in einem Theile der Monarchie, ein, so ist der Finanz-
minister ermächtigt, den davon betroffenen Gewerbetreibenden die erlegte Gewerbe-
steuer ganz oder theilweise erstatten zu lassen.
S. 16.
Ist es glaubhaft gemacht, daß ein Gewerbeschein verloren, vernichtet oder
unbrauchbar geworden, so kann die Ertheilung einer neuen Ausfertigung des-
selben gegen Erstattung der Auslagen einschließlich der etwaigen Amortisations-
kosten verlangt werden. Durch das Vorzeigen beglaubigter Abschriften kann
den Vorschriften des F. 8. nicht genügt werden.
S. 17.
Die Bestimmung unter b. im 8. 39. des Gesetzes wegen Entrichtung der
Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820. (Gesetz-Samml. S. 147.) wird aufgehoben
und durch nachfolgende Bestimmung ersetzt:
„Wer, den gesetzlichen Vorschriften wegen Entrichtung der Ge-
werbesteuer entgegen, den Anfang eines steuerpflichtigen stehenden Ge-
werbes nicht anzeigt, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem doppelten
Betrage der einjährigen Steuer gleichkommt.“
K. 18.
Wer, ohne einen Gewerbeschein eingelöst zu haben, ein der Steuer vom
Gewerbebetriebe im Umherziehen unterworfenes Gewerbe betreibt, wird mit einer
dem doppelten Betrage der Jahressteuer für das betriebene Gewerbe gleichen
Geldstrafe bestraft. 61
9
Wer nach Einlösung eines Gewerbescheines für das betreffende Jahr ein
anderes der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes Gewerbe
betreibt, als das in dem Gewerbeschein bezeichnete, oder den Gewerbebetrieb im
Umherziehen auf andere als die darin bezeichneten Gegenstände (Waaren oder
Leistungen) ausdehnt, verfällt in eine Geldstrafe, die dem Doppelten desjenigen
Betrages gleichkommt, um welchen die entrichtete Steuer geringer ist, als die
dem Has chlich ausgeübten Gewerbebetriebe entsprechende Steuer.
G. 20.
Die Bestimmungen der §S#F. 18. und 19. finden, wenn die Gegenstände
des Gewerbebetriebes denjenigen gehören, welche vom An- und Verkauf im
Umherziehen ausgeschlossen sind (I. 56. der Reichs-Gewerbeordnung vom
21. Juni 1869.), ebenfalls, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß stets,
auch in den Fälen des F. 19., auf eine dem doppelten Betrage des Jahres-
Jahrgang 1876. (Nr. 8428.) 37 steuer-
Verlust des Gewerbe-
scheines.
Strasbestimmungen.