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durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten binnen einer ihm bekannt
gemachten Frist freiwillig zahlt.
Die Regierungen sind ermächtigt, hierbei eine mildere als die in den
. 17. bis 21. vorgeschriebene Strafe in Anwendung zu bringen.
Ist der Beschuldigte in Haft oder hat derselbe in Preußen keinen Wohn-
8 64 erfolgt das Einschreiten des Gerichts ohne vorläufige Fesehung er
trafe durch die Regierung. Dasselbe findet statt, wenn die Regierung aus
sont een Gründen von der vorläufigen Festsetzung der Strafe Abstand zu nehmen
erklärt oder der Angeschuldigte hierauf verzichtet.
Bei den gerichtlichen Untersuchungen kommen auch ferner die bestehenden
Vorschriften in Anwendung, welche ein administratives Strafverfahren vor-
aussetzen. E
Bei den gerichtlichen Entscheidungen i Fnschlh der Höß der in den
" “ 17. 18. 19. und 21. vorgeschriebenen Geldstrafen die von der Regierung
estzusetzende Jahressteuer zum Grunde zu legen.
Ingleichen ist für die im §F. 24. bezeichnete Feststellung im gerichtlichen
Verfahren die einzuholende Erklärung der Reglerung maßgebend.
Die Entscheidung wegen der vorenthaltenen Steuer (§. 22.) verbleibt in
allen Fällen der Regierung.
6. 29.
In den in den §. 18. bis 21. gedachten Fällen können die zum Gewerbe-
betriebe im Umherziehen mitgeführten Gegenstände, soweit es zur Sicherstellung
der Steuer, Strafe und der Kosten oder zum Beweise der strafbaren Handlung
erforderlich ist, in Beschlag genommen werden.
K. 30.
Bei der Untersuchung und Entscheidung wegen der im F. 25. dieses Ge-
setzes und im F. 39. unter a. des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer
vom 30. Mai 1820. bezeichneten strafbaren Hendlungen (#nterlassen der An-
meldung eines nicht steuerpflichtigen Gewerbes und des Aufhörens eines Gewerbes)
findet eine Festsetzung der Strafe durch die Reglerung (I. 27.) nicht statt.
g. 31.
Die in diesem Gesetze den Regierungen zugewiesenen Befugnisse und
Obliegenheiten kommen glechmäßig der Finanzdirektion für die Provinz Han-
nover und der Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern in Berlin
für deren Geschäftsbezirk zu.
. 32.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Periä rungsfristen bei öffentlichen
Abgaben vom 18. Juni 1840. (Gesetz= Samml. S. 140.) finden, soweit nicht
das gegenwärtige Gesetz etwas Anderes bestimmt, auch auf die Steuer vom
Gewerbebetriebe im Umherziehen Anwendung.
r. 8428. 37° 5. 33.
Bestimmungen.