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(Nr. 8429.) Verordnung, die Entschädigungen der Strafanstaltsbeamten bei der Beschäftigung
von Gefangenen außerhalb der Anstalt betreffend. Vom 21. Juni 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen auf Grund des 6. 12. des Gesetzes vom 24. März 1873. (Gesetz-
Samml. S. 122.), was folgt:
Die Entschädigungen, welche den Strafanstaltsbeamten bei Beaufsichtigung
resp. Kontrolirung der im Freien, außerhalb der Straf- und Gefangenanstalten
beschäftigten Gefangenen zu gewähren sind, werden fernerhin nach folgenden
Sätzen bemessen:
1) Werden die Gefangenen in solcher Nähe der Anstalt beschäftigt, daß
sie zur Mittagszeit in die Anstalt zurückkehren, so wird weder den zur
Leitung der detachirten Arbeiter-Abtheilung kommandirten Oberbeamten,
noch den zur Beaufsichtigung mitgegebenen Unterbeamten eine Ver-
gütung gewährt.
2) Erhalten die Gefangenen die Mittagskost außerhalb der Anstalt, der-
gestalt, daß auch die Beamten au der Arbeitsstelle bleiben müssen,
so werden einem Direktor drei Mark, einem als Vorsteher der Anstalt
angestellten Ober-Inspektor zwei Mark fünf und zwanzig Pfennig,
einem andern Oberbeamten zwei Mark, einem Unterbeamten eine Mark
pro Tag gewährt.
Wird ihnen Beköstigung vom Arbeitgeber verabreicht, so erhalten
sie keine Vergütung.
3) Ist die Entfernung der Arbeitsstelle von der Anstalt so groß, daß
die Gefangenen auch zur Nachtzeit nicht nach der Anstalt zurückkehren,
so werden,
a) wenn sie für ihre Wohnucg. und Beköstigung selbst zu sorgen
haben, einem Direktor sechs Mark, einem Ober-Inspektor (Anstalts-
vorsteger) fünf Mark, einem andern Oberbeamten vier Mark, einem
Unterbeamten zwei Mark
b) wenn die Beköstigun dur den Trbetzzeber erfolgt, einem Direktor
wei Mark, einem Ober- Inspektor ( a#taltsvorsteer) eine Mark
fünf und seebenzig Pfennig, einem andern Oberbeamten eine Mark
fünfzig Pfennig, einem Unterbeamten fünf und siebenzig Pfennig,
e) wenn der Arbeitgeber keine Kost, aber freie Wohnung, Holz und
Licht giebt, einem Direktor vier Mark, einem Hber-Repchol (als
Anstaltsvorsteher) drei Mark fin und dreißig Pfennig, einem
andern Oberbeamten zwei Mark siebenzig Pfennig, einem Unter-
beamten eine Mark fuͤnfzig Pfennig
pro Tag gewährt;
d) wird freie Kost und Wohnung gewährt, so erfolgt keine Vergütung.
Außer den vorstehenden Tagegeldern erhalten die Strafanstaltsbeamten
die gesetzlichen Reisekosten, wenn sie die Arbeitsstellen, ohne mit dem Transport
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