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(Nr. 8432.) Gesetz, betreffend den an den Kronfideikommißfonds zu leistenden Ersatz für die
aus der Herrschaft Schwedt zur Staatskasse geflossenen Einnahmen. Vom
11. Juli 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
KC. 1.
Die Staatsegierung wird ermächtigt, an eden eroftdeikommißfond die
Summe von zwei Millionen acht (2,845,000)
Mark als Ersatz für die Veräußerumd und — und für die
Revenuenüberschüsse, welche die Staatskasse aus der Herrschaft Schwedt ver-
einnahmt hat, aus den dem Preußischen Staate auf Grund der Artikel VI.
und VII. des Reichsgesetzes vom 8. Juli 1872. (Reichs-Gesetzbl. S. 289.) und
des Artikels 3. des Nelchsgeseben vom 2. Juli 1873. (Reichs-Gesetzbl. S. 185.)
überwiesenen Geldmitteln zu zahlen.
G. 2.
Der Finanzminister wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 11. Juli 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8433.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekollen der Schutzmannschaft in
Berlin und Charlottenburg. Vom 12. Juni 1876.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des §F. 12. des Gesetzes vom 24. März 1873., betreffend
die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetz- Sammi S. 122.),
beiehungswefs des Artikels I. der Verordnung vom 15. April d. J. (Gesetz-
Samml. S. 107.), was folgt:
Einziger Artikel.
Der §. 1. der Verordnung vom 26. Oktober 1874., betreffend die Tage-
elder und Reisekosten der S hutzmannschaft in Berlin“ und Charlottenburg
(Geseh. Samml. S. 349.), wird wie folgt abgeändert:
KC. 1.
Offiziere und Mannschaften der Schutzmannschaft in Berlin und Charlotten-
burg erhalten bei Verrichtung von Dienstgeschäften in besonderem Auftrage
außer-