— 271 —
außerhalb der Stadt Berlin, beziehungsweise Charlottenburg, in einer Entfernung
von nicht weniger als 2 Kilometer, aber unter 8 Kilometer von der Grenze des
Stadtbezirks:
1) an Tagegeldern, wenn die Ausführung des Geschäfts über einen Tag
dauert, die vollen, wenn dieselbe aber nur kürzere Zeit dauert, die
Hüfte der im F§. 1. des Gesetzes vom 24. März 1873. bestimmten
äbef
2) an Fuhrkosten:
a) zwischen Berlin und Charlottenburg und umgekehrt die fahrpreie
mäßigen Kosten der Benutzung der Pierdeeisenbahn bei der Wahl
anderer Beförderungsmittel als der Pferdeeisenbahn aber, falls
deren Nothwendigkeit und wirklich erfolgte Benutzung nachgewiesen
wird, die wirklich ausgewandten Kosten,
b) zwischen Berlin beziehungsweise Charlottenburg und sonstigen Ort-
schaften diejenigen als wirklich verausgabt nachgewiesenen Kosten,
welche tg ie ihnen von der Dienstbehörde vorgeschriebene
Art der Beförderung entstanden find.
Gegeben Berlin, den 12. Juni 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 8434.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Juni 1876., betreffend die Errichtung einer sechsten
Königlichen Eisenbahnkommission für die Verwaltung des Bergisch-Märkischen
Eisenbahnunternehmens.
A## Ihren Bericht vom 20. Juni d. J. genehmige Ich, daß für die Ver-
waltung des Bergisch-Märkischen Eisenbahnunternehmens in Hagen eine sechste
Königliche Eisenbahnkommission nach Maßgabe der in Meinem Erlasse vom
28. September 1872. (Gesetz Samml. S. 637.) gegebenen Bestimmungen errichtet
wird. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Bad Ems, den 23. Juni 1876.
Wilhelm.
Achenbach.
An den Minister für Handel, Gewerbe und
öffentliche Angelegenheiten.
(Nr. 8433—8434.) Be-