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(Nr. 8442.) Gesetz, betreffend die Deckung der für die Weiterführung und Vollendung des
Baues der Bebra Friedländer Eisenbahn erforderlichen Geldmittel. Vom
7. Juli 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Die Regierung wird ermächtigt, zur Deckung der für die Weiterführung
und Vollendung der Bebra-Friedländer Eisenbahn erforderlichen Geldmittel die
durch das Gesetz vom 14. Juni 1874. (Gesetz-Samml. S. 250.) zur Vollendung
der Eisenbahn von Arnsdorf nach Gassen bewilligten 5,670),000 Mark in Höhe
der hierbei erzielten Ersparniß zu verwenden, und soweit dieser Betrag nicht
ausreicht, Schuldverschreibungen in dem Nomhalketrage auszugeben, wie er zur
Beschaffung einer Summe von höchstens 2,100,000 Mark nöthig sein wird.
Wann, durch welche Stelle, zu zeichen Zinsfuß, zu welchen Bedingungen
und zu welchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen,
bestimmt der Finanzminister. '
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen
Annahme derselben als zup en- und depositalmäßige Sccherseit und wegen
Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869.
(Gesetz= Samml. 1869. S. 1197.) zur Anwendung.
Kirkundih unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Coblenz, den 7. Juli 1876.
(#. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bis marck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8443.) Gesetz, betreffend die Veranlagung und Erhebung der direkten Staatssteuern
nach dem Etatsjahre. Vom 12. Juli 1876.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uP
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der
Monarchie) was folgt. *l
Die Gesetze, welche die Feststellung, Veranlagung und Erhebung der
direkten Staatssteuern, der im Wege des Paschlags zu denselben einzuziehenden,
in den Rechnungen über die Einnahmen des Staats pashses Abgaben
und der Aversionalbeiträge in den außerhalb der Reichszollgrenze belegenen.
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