Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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vom 27. Dezember 1875., sowie durch Reklamationen und Rekurse entstandenen 
Ausfalls (Artikel I., §. 6., Absatz 5. des Gesetzes vom 25. Mai 1873.) Gesez- 
Samml. S. 213.) erfolgt für den ganzen Zeitraum vom 1. Januar 1876. bis 
zum 31. März 1877. in dem Jahre vom 1. April 1877. bis zum 31. März 1878. 
S. 7. 
Die Kapitaliensteuer und die Abgabe von den Hunden in den Hohen- 
ollernschen Landen sind besonders 91 veranlagen und mit dem vierten Theile 
ihres Jahressatzes in Hebung zu stellen. 
8 
Der in der Rheinprovinz den Kosten der Justizverwaltung in Gemäßheit 
des Gesetzes vom 31. März 1852. (Gesetz= Samml. S. 106.) zu leistende Beitrag 
wird auf 55/419 Mark festgestellt. 
Die Berichtigung des Grund= und Gebäudesteuerkatasters für das Kalender- 
jahr 1877. unterbleibt und findet zunächst für das mit dem 1. April 1877. 
beginnende Etatsjahr statt. 
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Besteuerung oder Steuererhöhung für die 
innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. März 1874. bewohnbar 
oder benutzbar gewordenen Neubauten beziehungsweise in ihrer Substanz ver- 
besserten Gebäude bewendet es bei den Bestimmungen im JF. 19. Nr. 1. und 2. 
des Gebäudesteuergesetzes vom 21. Mai 1861. (Gesetz Samml. S. 317.). 
§S. 10. 
Bei Anwendung der im J. 1. Absatz 1. bis 3. des Gesetzes vom 18. Juni 
1840. (Gesetz Samml. S. 140.) enthaltenen Fristbestimmungen tritt der im §. 5. 
des segenwaͤrtihen Gesetzes bezeichnete Zeitraum an die Stelle des Kalenderjahres. 
ie in den 88. 5. 6. und 8. des Gesetes vom 18. Juni 1840. vor- 
geschriedenen Fristen ausen bis zum Ablaufe beziehungsweise von dem Ablaufe 
8 Kalenderjahres 1877. Kn 
Die sonst etwa noch in Folge der Verlegung des Etatsjahres erforderlichen 
Abänderungen der auf die direkten Staatssteuern bezüglichen Gesetzgebung er- 
folgen im Wee Königlicher Verordnung. 
. 12. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Finanzminister beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Baden-Baden, den 12. Juli 1876. 
(. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. Hofmann. 
  
Be-
	        
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