Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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(Nr.  8415.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Beseitigung  der  durch
die  Hochwasser  im  Frühjahre  1876.  herbeigeführten  Verheerungen  und  gemeingefährlichen
  Zustände.  Vom  22.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
S.  1.
Aus  den  Geldmitteln,  welche  auf  Grund  der  Bestimmung  in  den  Artikeln
VI.  und  VII.  des  Reichsgesetzes  vom  8.  Juli  1872.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289.),
betreffend  die  französische  Kriegskostenentschädigung,  der  Preußischen  Staatskasse
Mflieen,  wird  der  Staatsregierung  die  Summe  von  sechs  Millionen  Mark  zur
erfügung  gestellt,  um

1)  der  Stadtgemeinde  Caub  für  die  Arbeiten,  welche  behufs  Abwendun
eines  weiteren  Bergsturzes  erforderlich  sein  werden,  einen  Kostenzuschur
aus  der  Staatskasse  zu  gewähren,

2)  an  die  in  verschiedenen  Stromgebieten  des  Preußsschen  Staates  durch
die  Frühjahrshochfluthen  des  Jahres  1876.,  sowie  die  durch  den  Bergsturz
  zu  Caub  Beschädigten  nach  Maßgabe  des  nachgewiesenen  Bedäch.
nisses  Beihülfen  zu  bewilligen  und  zwar:

a)  an  einzelne  Beschädigte  zur  Erhaltung  im  Haus-  und  Nahrungsb)

  an  Gemeinden  zur  Wiederherstellung  ihrer  beschädigten  gemeinnützigen
  Anlagen)

J%)  #r  Wiederherstellung  und  zu  nothwendigen  Verbesserungen  der
eschädigten  Deiche  und  Uferschutzwerke  und  der  damit  in  Verbindung
  stehenden  Anlagen;

3)  die  durch  die  Hochfluthen  (Nr.  2.)  beschädigten  fiskalischen  Bauanlagen
)  wieder  herzustellen  u  14#  der  fiskalischen  Saline  chönebeck
bnen  für  Salinenarbeiter,  welche  durch  die  Ueberschwemmung  o

dach

os  geworden  sind,  zu  errichten.

g.  2.

Der  Höchstbetrag  der  an  die  Stadt  Caub  gewährenden  Beihülfe  (§.  1.
Nr.  1.)  wird  auf  485,000  Mark  festgestellt)  die  Modalitäten  dieser  Bewilligung
bestimmt  die  Staatsregierung.

Die  Beihülfen  an  einzelne  Personen  und  Gemeinden  (F.  1.  Nr.  2  a.  und  b.)
können  bis  zum  Gesammtbetrage  von  1,000,000  Mark  ohne  die  Auflage  der
Rückgewähr,  darüber  hinaus  nur  als  Darlehen  bewilligt  werden.  Die  Verzinsungs-
  und  Rückzahlungsbedingungen  dieser  Darlehen  werden  von  der  Staatsregierung
  bestimmt;  doch  sind  die  Darlehen  an  Gemeinden  mit  mindestens  3  Proent
  zu  verzinsen  und  jedenfalls  innerhalb  10  Jahren  zurück  zu  zahlen.  Die
eioceen  zu  den  im  §J.  1.  Nr.  2c.  bezeichneten  Zwecken  sind  in  der  Regel  als
Darlehen  zu  gewähren,  für  welche  die  Verzinsungs=  und  Rückzahlungsbedingungen

.  von