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(Nr. 8415.) Gesetz, betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Beseitigung der durch
die Hochwasser im Frühjahre 1876. herbeigeführten Verheerungen und gemeingefährlichen
Zustände. Vom 22. Juli 1876.
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen u
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:
S. 1.
Aus den Geldmitteln, welche auf Grund der Bestimmung in den Artikeln
VI. und VII. des Reichsgesetzes vom 8. Juli 1872. (Reichs-Gesetzbl. S. 289.),
betreffend die französische Kriegskostenentschädigung, der Preußischen Staatskasse
Mflieen, wird der Staatsregierung die Summe von sechs Millionen Mark zur
erfügung gestellt, um
1) der Stadtgemeinde Caub für die Arbeiten, welche behufs Abwendun
eines weiteren Bergsturzes erforderlich sein werden, einen Kostenzuschur
aus der Staatskasse zu gewähren,
2) an die in verschiedenen Stromgebieten des Preußsschen Staates durch
die Frühjahrshochfluthen des Jahres 1876., sowie die durch den Bergsturz
zu Caub Beschädigten nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedäch.
nisses Beihülfen zu bewilligen und zwar:
a) an einzelne Beschädigte zur Erhaltung im Haus- und Nahrungsb)
an Gemeinden zur Wiederherstellung ihrer beschädigten gemeinnützigen
Anlagen)
J%) #r Wiederherstellung und zu nothwendigen Verbesserungen der
eschädigten Deiche und Uferschutzwerke und der damit in Verbindung
stehenden Anlagen;
3) die durch die Hochfluthen (Nr. 2.) beschädigten fiskalischen Bauanlagen
) wieder herzustellen u 14# der fiskalischen Saline chönebeck
bnen für Salinenarbeiter, welche durch die Ueberschwemmung o
dach
os geworden sind, zu errichten.
g. 2.
Der Höchstbetrag der an die Stadt Caub gewährenden Beihülfe (§. 1.
Nr. 1.) wird auf 485,000 Mark festgestellt) die Modalitäten dieser Bewilligung
bestimmt die Staatsregierung.
Die Beihülfen an einzelne Personen und Gemeinden (F. 1. Nr. 2 a. und b.)
können bis zum Gesammtbetrage von 1,000,000 Mark ohne die Auflage der
Rückgewähr, darüber hinaus nur als Darlehen bewilligt werden. Die Verzinsungs-
und Rückzahlungsbedingungen dieser Darlehen werden von der Staatsregierung
bestimmt; doch sind die Darlehen an Gemeinden mit mindestens 3 Proent
zu verzinsen und jedenfalls innerhalb 10 Jahren zurück zu zahlen. Die
eioceen zu den im §J. 1. Nr. 2c. bezeichneten Zwecken sind in der Regel als
Darlehen zu gewähren, für welche die Verzinsungs= und Rückzahlungsbedingungen
. von