Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

— 306 — 
g. 37. 
Wegen der Zwangsmaßregeln, welche der Amtsvorsteher gegen Gemeinde- 
umnd Gutsvorstände nach F. 65. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. zu 
verhängen befugt ist, gelten die Vorschriften der vorstehenden S#. 33. bis 36. 
mit der Maßgabe, daß eine Haftstrafe überhaupt nicht festgesetzt werden darf. 
S. 38. 
Die Bestimmungen der ¾ 30. bis 37. finden gleichmäßig Anwendung 
auf die besonderen, zur Beaufsichtigung der Fischerei vom Staate bestellten 
Beamten und Organe (F. 46. des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874.) Gesetz- 
Samml. S. 197.). 
Bei den Vorschriften des F. 6. des Gesetzes, betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen, vom 25. Juni 1875. (Gesetz Samml. S. 306.) 
behält es sein Bewenden. g z0 
Unberührt durch die Vorschriften der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. 
und dieses Gesetzes bleiben die in den gesetzlichen Vorschriften begründeten Befugnisse 
der staatlichen Aufsichtsbehörden, Verfügungen und Anordnungen der nach- 
geordneten Behörden außer Kraft zu setzen, oder diese Behörden mit Anweisungen 
zu versehen. 
V. Titel. 
Von der sachlichen Juständigkeit der Verwaltungsbehörden und der 
Verwaltungsgerichtsbehörden. 
I. Ibschnitt. 
Angelegenheiten der Landgemeinden und Gutsbezirke, der Amts- 
verbände und Kreise. 
A. Angelegenheiten der Landgemeinden und Gutsbezirke. 
K. 40. 
Kommunalbezirks#er. Der Kreisausschuß beschließt gemäß §. 1. Absatz 2. und 4. des Gesetzes 
taderuogen . vom 14. April 1856. (Gesetz-Samml. S. 359.): 
1) über die Vereinigung eines Grundstückes, welches bisher noch keinem 
Gemeinde oder selbstständigen Gutsbezirke angehört hat, mit einem 
solchen Bezirke nach Vernehmung der Betheiligten. Die Vereinigung 
eines solchen Grundstückes mit einem in einem anderen Kreise belegenen 
Gemeinde- oder Gutsbezirke zieht die Veränderung der Kreisgrenze ohne 
Weiteres nach sich; 
2) über die Genehmigung zur Abtrennung einzelner Grundstücke, Abbaue, 
Kolonien von einem Gemeinde= oder selbstständigen Gutsbezirke und 
deren Vereinigung mit einem anderen solchen Bezirke, wenn die be- 
theiligten Gemeinden oder Gutsbesitzer und die Besitzer jener Grund- 
stücke darin einwilligen. 6 
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