Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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wird die Verpflichtung oder die Veranlagung zu den Gemeindelasten mit 
Einschluß der Kriegsleistungen und der Beiträge zu den Kosten der Armenpflege 
in Gutsbezirken und Gesammtarmenverbänden, sowie die Verpflichtung zur Rück- 
erstattung solcher Leistungen (F. 6. des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873. über 
die Kriegsleistungen, Reichs-Gesetzbl. S. 129. und ##. 8. ff. des Gesetzes vom 
8. März 1871.) betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unter- 
stützungswohnsitz, Gesetz Samml. S. 130. ff.) bestritten, 
so hat bierüber der Gemeindevorsteher beziehungsweise der Gutsvorsteher 
err der Vorsitzende der Vertretung des Gesammtarmenverbandes Bescheid zu 
ertheilen. 
Gegen den Bescheid findet innerhalb einundzwanzig Tagen die Klage bei 
dem Kreisausschusse statt. 
Die Klage hält die Vollstreckung gegen den nach dem Bescheide zur 
Tra- ung der Gemeindelasten Verpflichteten bis zum Erlaß einer rechtskräftigen 
Entscheidung nicht auf. E 
Stntschm,bereßen Der Kreisausschuß entscheidet: 
ah 1) auf Klage des rechnungsführenden Beamten über die verweigerte Ab- 
nahme oder Entlastung von Rechnungen der Landgemeinden, 
2) auf Klage der die unmittelbare Aufsicht über die Kasse oder andere 
Verwaltung führenden Behörden wegen Fesssellung und Ersatz von 
Defekten der Beamten der Landgemeinden nach Pßgabe der Ver- 
ordnung vom 24. Januar 1844. eseg.Sanmm- S. 52.). 
In dem Falle zu 2. findet gegen das Endurtheil des Kreisausschusses nur 
der ordentliche Rechtsweg statt. Das Endurtheil ist bis zur rechtskräftigen Ent- 
scheidung im ordentlichen Rechtswege vorläufig vollstreckbar. 
G. 51. 
Ugberlassung geset Unterläßt oder verweigert eine Gemeinde oder ein selestständiger Gutsbezirk 
licher Seistungen ven die ihnen geeefl,h obliegenden, von der Behörde innerhalb der mi“ ihrer 
oder eines Gutsbezirks= Zuständigkeit festgestellten Leistungen zu erfüllen, so steht der Behörde die Klage 
bei dem Kreisausschusse zu. 
Zur Ausführung der Rechte der Gemeinde kann die Gemeindeversamm- 
lung (Gemeindevertretung) einen besonderen Vertreter wählen. 
B. Angelegenheiten der Amtsverbände. 
s. 52. 
Der Provinzialrath beschließt endgültig über Beschwerden, betreffend die 
von den Kreistagen wegen Bildung der Antzausschüsfe gemäß §. 51. Nr. 1. 
Absatz 3. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. erlassenen Statuten. 
". 53. 
Der Kreisausschuß beschließt über die Genehmigung zur Veräußerung vom 
Grundstücken oder Immobiliarrechten der Amtsverbände, sowie zu An ceoenh 
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