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Der gegenwaͤrtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur, oͤffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Coblenz, den 25. September 1835.
Friedrich Wilhelm.
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v. Raumer.
An den Minister für Handel, Gewerbe .und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4317.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Conitzer Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. Vom
25. September 1855.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von den Kreissiänden des Conitzer Kreises auf dem Kreiscage
vom 12. Dezember 1854. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmictel im Wege einer
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstaͤnde:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens
der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage
von 100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse
der Gldubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemaßheit
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen
zum Betrage von 100,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundertlausend
Thalern, welche in folgenden Apoints:
10,000 Rehlr. à 1000 Rthlr. mit 10 Stück,
20,000 Rthlr. à 500 Rthlr. mit 40 Stück,
10,000 Rthlr. à 100 Rthlr. mit 100 Stück,
22,500 Rthlr. à 50 Rrthlr. mit 450 Stück,
22,500 Rthlr. à 25 Rthlr. mit 900 Stück,
15,000 Rthlr. à 10 Rrhlr. mit 1500 Stück,
100,000 Rehlr.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf
Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1856. ab mit wenigsiens jährlich Einem
Prozent