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G. 112.
Der Kreis-(Stadt.) Ausschuß ernennt die Taxatoren und stellt die Ent-
schädigung durch Endurtheil fest.
Gegen das Endurtheil steht dem Berechtigten nur der Rekurs an das
Revisionskollegium zu (59. 15. bis 47.), 54. und 55. a. a. O.).
KC. 113.
Die Einziehung und Auszahlung oder gerichtliche Deposition der fest-
gestellten Entschädigungssumme liegt dem Landrathe, in Stadtkreisen dem Ge-
meindevorstande ob. .
§.114.
Ueber den Antrag auf vorläufige Gestattung der Anlage und die Höhe
der zu erlegenden Kaution entscheidet der Kreis- (Stadt-) Ausschuß im Ver-
waltungsstreitverfahren (§8. 52. 53. a. a. O.).
E. Strom., Schiffahrts und Hafenpolizei.
C. 115.
Unter der nach §. 59. der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. dem
Antsvorsteher übertragenen Wasserpolizei ist die Strom., Schiffahrts= und
Hafenpolizei nicht begriffen.
Die Befugniß) Polizeivorschriften über Gegenstände der Strom., Schiff-
fahrts= und Hafenpolizei zu erlassen, steht, vorbehaltlich der Bestimmung des
K. 85. Absatz 2. litt. b. der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875., ausschließlich
dem Oberpräsidenten, soweit aber mit der Verwaltung dieser Lweige der Golle
besondere unmittelbar von dem Minister für Handel ressortirende Behörden
beauftragt sind, den letzteren zu.
Für Zuwiderhanblungen gegen diese Verordnungen können Geldstrafen
bis zu dreißig Mark angedroht werden. Die §§. 77. und 78. der Provinzial-
urdnung finden entsprechende Anwendung.
ie von dem Oberpräsidenten zu erlassenden Polizeiverordnungen bedürfen
der Zustimmung des Provinzialrathes. In Fällen, welche keinen Aufschub
estatten, ist der Oberpräsident befugt, die Verordnung vor Einholung der Zu-
H##n des Provinzialrathes zu erlassen. Wird diese Zustimmung nicht inner-
halb drei Monaten nach dem Tage der Publikation der Verordnung ertheilt, so
hat der Oberpräsident dieselbe außer Kraft zu setzen.
Die Befugniß des Ministers des Innern, jede polizeiliche Vorschrift, so-
weit Gesetze nicht entgegenstehen „außer Kraft zu setzen, wird hinsichtlich der
strom-, schiffahrts= und hafenpolizeilichen Vorschriften auf den Minister für
Handel übertragen.
C#r. 8446, X. Ab-