Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Die  Marschverpflegung  besteht  aus  der  Gebühr  des  Einberufenen  an  Löhnung,  Menagegeld,
  Mehlgeld,  Kleinmontirungsgeld  und  dem  Etatpreiß  der  Brodportion,  und  beträgt
z.  B.  für  einen  Soldaten  der  Infanterie  täglich  dreizehen  Kreuzer.  Die  Marschzeit  wird
nach  der  Entfernung  des  Heimathsortes  von  der  Garnison  in  Marschtagen  berechnet  und
auf  einen  Marschtag  der  Weg  von  acht  Poststunden  angenommen.

Die  K.  Oberämter  werden  veranlaßt,  obige  Verfügung  in  sämmtlichen  Gemeinden
bekannt  machen  zu  lassen.

Stuitgart  den  26.  Juli  1848.  Rüpplin.

G)  Des=  Finanz-Departement.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung  in  Betreff  der  Kapitalsteuer.

Unter  Beziehung  auf  den  §.  114  der  Verfassungs-Urkunde  wird  zur  Nachachtung  bekannt
  gemacht,  daß  die  Aufnahme  der  Capitalsteuer  pro  1843  ganz  nach  den  bisherlgen
  Normen  zu  besorgen,  an  der  Steuer  selbst  aber,  wofern  nicht  der  ganze  Jahrsbetrag
freiwillig  entrichtet  wird,  einstweilen  Ein  Drittel  zu  erheben  ist.

In  Beziehung  auf  die  Besoldungs=  und  Pensions-Steuer,  deren  Aufnahme  nach  den
bestehenden  Vorschriften  in  der  Regel  erst  zu  Anfang  der  zweiten  Hälfte  des  Etatjahrs  stattfindet,
  wird  Verfügung  vorbehalten.

Stuttgart  den  15.  Juli  1848.  Goppelt.

Dienst-Erledigungen.

1)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Stelle  eines  Stadtdekans  und  Hospitalpredigers  in
Stuttgart  haben  sich  innerhalb  drei  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conssstorium  vorschriftmähig
  zu  melden.  Das  verwandelte  Einkommen  beträgt,  neben  freier  Wohnung  und  dem
Recht  zum  Bezuge  von  zehen  Klafter  buchenem  Brennholz  aus  dem  finanzkammerlichen  Holzgarten,
  gegen  Bezahlung  des  für  die  Staatsdiener  festgesetzten  Verkaufspreises,  1457  fl.

2)  Die  Bewerber  um  die  erledigte  Pfarrei  Neckarrems,  Dekanats  Waiblingen,  welche
  863  Kirchengenossen  zählt  und  mit  einem  im  Jahr  1838  verwandelten  Einkommen  von
837  fl.  verbunden  ##t,  haben  sich  binnen  vier  Wochen  bei  dem  evangelischen  Conststorium
vorschriftmäßig  zu  melden.