Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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wird das Recht zur Theilnahme an den Aufkünften aus der gemeinschaft- 
lichen Fischereinutzung (F. 10. a. a. O.) bestritten, 
so hat hierüber der Genossenschaftsvorstand Bescheid wt ertheilen. Gegen 
den Bescheid findet innerhalb einundzwanzig Tagen die K bei dem Kreis- 
(Stadt.) Ausschusse statt. Die Entscheidung des Kreis-(Stadt.) Ausschusses 
ist vorläufig vollstreckbar. 
C. 120. 
Der Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts unterliegen: 
1) Streitigkeiten über die Frage, ob ein Gewässer als ein geschlossenes 
anzusehen ist (J. 4. a. a. O.) 
2) Klagen der Fischereiberechtigten oder Fischereigenossenschaften auf weitere 
Beschränkung oder geschche Aufhebung von Fischereiberechtigungen, 
welche auf die Benutzung einzelner bestimmter Fangmittel oder ständiger 
Fischereivorrichtungen gerichtet sind (§. 5. Ziffer 2. a. a. O.). 
XI. ZAbschnitt. 
Deichangelegenheiten. 
KC. 121. 
Der Bezirksrath beschließt: 
1) über die Genehmigung für neue und für die Verlegung, Erhöhung 
oder Beseitigung zulr Deichanlagen (§§#. 1. bis 3. des Ge- 
sches * das Deichwesen vom 28. Januar 1848., Gesetz-Samml. 
354.), 
2) über die Herstellung ganz oder theilweise verfallener oder zerstörter 
Deiche und die Heranziehung der Pflichtigen zur Erhaltung oder Wieder- 
herstellung (§#. 4. und 5. a. a. O.) 
3) über die interimistische Tragung der Deichbaulast und die Vertheilun 
der Beiträge (§#. 6. bis 8. a. a. O.); heilung 
4) über die Beschränkung oder Untersagung der Nutzung eines zu einem 
Deichverbande nicht gehörenden Deichs - 24. a. a. O.). 
Die Beschwerde findet an den Minister für die landwirthschaftlichen An- 
gelegenheiten statt. 
K. 122. 
Befugnisse, welche hinsichtlich der Deichverbände den Bezirksregierungen 
durch Deichstatuten in Gemäßheit des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Ja- 
nuar 1848. übertragen worden sind, können durch Statut oder Statutenänderung 
den Kreis- (Stadis Ausschüssen, den Bezirks= oder Provinzialräthen oder den 
Verwaltungsgerichten überwiesen werden. · 
(Nr. 8446.) XII. Ab-
	        
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