Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Geräusch verbunden ist, an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur 
unter Bedingungen zu gestatten ist (I. 27. der Reichsgewerbeordnung). 
K. 126. 
Die Befugniß, gemäß §. 51. der Reichsgewerbeordnung die fernere Be- ——.— 
nutzung einer gewerblichen Anlage wegen überwiegender Nachtheile und Gefahren#- 4½ 
für das Gemeinwohl zu untersagen, Aee dem Bezirksrathe zu. 
K. 127. 
In den Fällen der #. 123. bis 126. findet die Beschwerde an den Mini 
für Handel statt. Derselbe hat, sofern bei Stauanlagen Landeskulturinterefsen 
in ucht ommen, den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenh 
zuzuziehen. 
Die Beschwerde steht auch dem Vorsitzenden des Bezirksrathes nach Maß- 
gabe der §§. 74. und 75. der Provinzialordnung vom 29. Juni 1875. zu. 
B. Gewerbliche Konzessionen. 
K. 128. 
Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gast- und ertz-lung der Kon. 
Schankwirthschaft, zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus, sowie zum ussen, Srlaubaiß ke- 
7 uh i * 6#. 33. 34. der Reichsgewerbeordnung) beschließt der Kreis. Ninencbetciete 
tadt. bschuß. 
t# Fe Erlaubniß versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb vierzehn 
Tagen der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Kreis= (Stadt.) Aus- 
schusse im Verwaltungsstreitverfahren zu. 
Ueber Anträge auf Ertheilung der Erlaubniß zum Betriebe der Gast- und 
Schankwirthschaft, sowie #u Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus ist 
uUnächst die Gemeinde- und Ortspolizeibehörde zu — Wird von einer deser 
Beherden Widerspruch gegen die Ertheilung der Erlaubniß erhoben, so erfolgt 
sofort die mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreitverfahren. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksverwaltungsgerichts ist das Rechtsmittel 
der Revifion zulässig. 
In den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10,000 Ein- 
wohnern tritt an die Stelle des Kreisausschusses der Magistrat. 
KC. 129. 
Ueber Anträge auf Ertheilung der Konzession zu Privat-Kranken, Ent- 
bindungsz- und Irrenanstalten oder der Erlaubniß zu Schauspielunternehmungen 
(C. 30. Absatz 1.) §. 32. der Reichsgewerbeordnung) beschließt der Regierungs- 
präfident. 
Jahraang 1876. (Nr. 8446.) 48 Stehen
	        
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