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XIII. Abschnitt.
Angelegenheiten der Handelskammern.
KC. 146.
Der Minister für Handel beschließt über die Genehmigung zur Erhebung
eines zehn Prozent der Gewerbesteuer vom Handel übersteigenden Zuschlags von
Seiten einer Handelskammer, sowie zu einer Ueberschreitung des Etats derselben,
ingleichen über die Herabsetzung der etatsmäßigen Kosten auf den Betrag eines
zehnprozentigen Zuschlags zur Gewerbesteuer vom Handel (§. 24. des Gesetzes
über die Handelskammern vom 24. Februar 1870., Gesetz. Samml. S. 134.).
K. 147.
Das Bezirksverwaltungsgericht entscheidet:
1) über Klagen gegen Beschlüsse der Handelskammer, beziehungsweise des
Regierungspräsidenten, durch welche Einwendungen gegen die Liste der
ur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder der Handelskammer
erechtigten zurückgewiesen sind (F. 11. des Gesetzes über die Handels-
kammern vom 24. Februar 1870.);
2) über Klagen gegen Beschlüsse der Handelskammer, durch welche Ein-
sprüche gegen die Wahl von Mitgliedern der Handelskammer zurück-
gewiesen sind (K. 15. a. a. O.)
3) über Klagen gegen Beschlüsse der Handelskammer, nach welchen ein
Mitglied ausgeschlossen oder von seinen Funktionen vorläufig entfernt
werden soll (§9. 18. und 19. a. a. O.)
4) über Klagen gegen Beschlüsse der Handelskammer, durch welche Be-
schwerden über unrichtige Einschätzung zu einer fingirten Gewerbesteuer
Zwecks Aufbringung der etatsmäßigen Kosten der Handelskammer
zurückgewiesen sind (F. 23. a. a. O
Die Klage ist in den Fällen zu 1. bis 3. innerhalb zehn Tagen, in den
Fällen 4. innerhalb einundzwanzig Tagen anzubringen.
egen die Endurtheile des Bezirksverwaltungsgerichts ist nur die Revifion
nach Magaate des Titels VIII. des Gesetzes vom 3. Juli 1875. zulässig.
XIW. Abschnitt.
Versicherungsangelegenheiten.
C. 148.
Die Klage bei dem Kreisausschusse, in den Stadtkreisen und in den zu einem
Landkreise gehörigen Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern bei dem Bezirks-
verwaltungsgericht findet statt: H
ge-