Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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1) gegen Anordnungen der Ortspolizeibehörde wegen Zurückführung des 
Versicherungsbetrages auf den gemeinen Werth (§. 4. des Gesetzes 
über das Mobiliar-Feuerversicherungswesen vom 8. Mai 1837.), Gesetz- 
Samml. S. 102.) 
2) gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörde, durch welche die Genehmi- 
gung zur Aushändigung der Versicherungspolice oder des Prolon- 
ationsscheins versagt worden ist (§0. 14. und 15. des Gesetzes vom 
Mai 1837. und die Allerhöchste Kabinetsorder vom 30. Mai 1841., 
betreffend die Ausdehnung der Bestimmungen in den §8. 14. und 15. 
des Gesetzes vom 8. Mai 1837. auf Vebsccherung von Immobilien 
bei in= und ausländischen Feuerversicherungsgesellschaften, Gesetz- 
Samml. S. 122.); 
3) #egen Einsprüche der Ortspolizeibehörde wider die Auszahlung von 
randentschädigungsgeldern (IH. 18. und 19. des Gesetzes vom 
8. Mai 1837.). 
XV. Abschnitt. 
Hülfskassen. 
C. 149. 
Die durch das Reichsgesetz über die eingeschriebenen Fe vom 
7. April 1876. (Reichs-Gesetzbl. S. 125.) der höheren Verwaltungsbehörde bei- 
gelegten Befugnisse und Obliegenheiten werden fortan von dem Regierungs- 
Hrästdenten wahrgenommen. 
— beschließt über Anträge auf Zulassung eingeschriebener Hülfskafsen 
. a. a. O.). 
Stehen der Lulossing nach Maßgabe des Gesetzes Bedenken entgegen, so 
hat der Regierungspräsident den Antrag durch einen Vorbescheid, welcher die 
engcgenstehenden Bedenken 9 muß, an das Bezirksverwaltungsgericht 
zur Entscheidung abzugeben. er Vorbescheid ist gleichzeitig dem Antragsteller 
in Abschrift zuzufertigen. 
K. 150. 
Das Bezirksverwaltungsgericht entscheidet auf Klage des Regierungspräsi- 
denten über die Schließung eingeschriebener Hülfskassen (§. 29. a. a. O.). 
Das Bezirksverwaltungsgericht kann vor Erlaß des Endurtheils auf Antrag 
des Regierungspräsidenten nach Anhörung des Kassenvorstandes die vorläufige 
Schließung der Hülfskasse anordnen, welche alsdann bis zum Erlasse des End- 
urtheils fortdauert. 
K. 151. 
Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt vierzehn Tage. 
(Nr. 3446.) XVI. Ab-
	        
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