— 337 —
arbeiter (Gesetz Samml. 1847. S. 21.), auf andere öffentliche Bauausführungen
nal und Chausseebauten 2c.) gemäß §. 26. der gedachten Verordnung,
eschließt:
1) insoweit es sich um Bauten der Kreise, Amtsverbände oder Gemeinden
handelt, der Regierungspräsident unter Zustimmung des Bezirksrathes,
vorbehaltlich der Beschwerde an den Paomnzlalralg,
2) insoweit es sich um Bauten des Provinzialverbandes handelt, der
Oberpräsident unter Zustimmung des Provinzialrathes endgültig, vor-
behaltlich der Bestimmungen im F. 118. der Provinzialordnung vom
29. Juni 1875.
g. 155.
Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen und in den einem Landkreise angehörigen
Städten mit mehr als 10,000 Einwohnern das Bezirksverwaltungsgericht, ent-
scheidet auf Klagen gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörde, durch welche ein
Baukonsens versagt oder nur unter Bedingungen ertheilt ist, oder nachträglich
Baubedingungen auferlegt find.
KS. 156.
Der Bezirksrath beschließt an Stelle der Bezirksregierung, nach Vorschrift
der bestehenden Baupolizeiordnungen, über Anträge, welche auf Dispensation
von baupolizeilichen Bestimmungen gerichtet sind.
XVIII. Abschnitt.
Enteignungssachen.
KC. 157.
Die Befugnisse in Enteignungssachen, welche durch den §. 5. (F. 56. litt. a.)
des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum vom 11. Juni 1874.
(Gesetz Samml. S. 221.) dem Regierungspräsidenten, durch 9. 56. litt. b. desselben
Gesetzes dem Verwaltungsgerichte, sowie durch I#. 142. ff. des Allgemeinen Berg-
esetzes vom 24. Juni 1865. (Gesetz Samml. S. 705.) der Regierung beigelegt
Ainon werden fortan von dem Bezirksrathe wahrgenommen.
Gegen die in erster Instanz gefaßten Beschlüsse des Bezirksrathes findet,
jewet I dr ordentliche Rechtsweg zulässig ist, die Beschwerde an den Minister
ür Handel statt.
Die Schlußbestimmung des §. 89. des Gesetzes, betreffend die Verfassung
der Verwalbmsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren, vom 3. Juli 1875.
(Gesetz Samml. S. 375.) wird aufgehoben.
S. 158.
Die nach F. 56. litt. c. und §. 53. Absatz 1. des Gesetzes vom 11. Juni 1874.
dem Landrathe beziehungsweise dem Magistrate zugewiesene Entscheidung ist fortan
durch Beschluß des Kreis= (Stadt.) Ausschusses zu treffen.
Johrgang 1876. (Nr. 8446.) 49 G. 159.