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§ 33. Verhältnis Bayerns zum Reiche. Spezielles.
g 33.
Hieraus ergeben sich noch weiter im Speziellen für das Ver—
hältnis Bayerns zum Reiche folgende Sätze:
1) Die Bundesregierung, also die faktische Ausübung
2)
der Bundesgewalt ist ebenso wie die letztere eine allen Bundesstaaten
gemeinschaftliche und wird namens der Einzelstaaten
und Einzelfürsten nach Maßgabe der Reichsverfassung ausgeübt
durch den Kaiser und den Bundesrat. Der Bundesrat
besteht nach Art. 6 der Reichs-Verf. aus den Vertretern
der Mitglieder des Bundes, also aus Vertretern
der Bundesstaaten, welche Mitglieder des Bundes sind
und im Bundesrat ihren gemein samen Willen bezüglich
der Ausühung der Reichsregierungsgewalt in reichsverfassungsgemäßer
Weise zum Ausdruck bringen.
Bayern hat 6 Stimmen im Bundesrate nach Art. 6
Abs. 1 I. c. Also hat Bayern nach Art. 6 Abs. II I. c. das
Recht, sechs Vertreter in den Bundesrat zu schicken und
haben diese Vertreter ganz und ausschließlich so zu stimmen,
wie sie von der bayrischen Regierung instruirt werden. Sie
erklären nur den Willen der bayrischen Regierung.
Wie der Kaiser als Bundespräsident Souveränitätsrechte
der Bundesfürsten nach Maßgabe der Reichsverfassung
ausübt, so üben die zum Bundesrate entsandten Vertreter des
betreffenden Bundesstaates denjenigen Teil der Reichsregierungsgewalt,
welcher diesem Bundesstaate laut Reichsverfassung
zusteht, im Bundesrate aus.
Die Souveränitätsrechte oder staatsrechtlichen Herrschaftsbefugnisse
stehen jedeem der zum deutschen Reiche verbundenen
Einzelstaaten je für sein Gebiet selbst zu, also auch dem
Königreich Bayern und resp. dessen Könige für das gesamte
bayrische Staatsgebiet, und zwar ungeschmälert und ungeteilt.
Daran wird durch die Thatsache nichts geändert,
daß
a. einerseits durch den Kaiser als Bundespräsidenten gewisse
Souveränitätsrechte ausgeübt werden: dies geschieht —
wie bereits oben näher erörtert — nur auf Grund vertragsmäßigen
Uebereinkommens und infolge der verfassungsmäßigen
Genehmigung des letzteren durch die beteiligten
Landesvertretungen, und daß
b. andrerseits die Rechte der Reichsregierungsgewalt im
Bundesrate gemeinschaftlich ausgeübt werden: Die bayrischen
Mitglieder des Bundesrates sind Vertreter der
bayrischen Regierung resp. der bayrischen Landesfürsten,
haben nach deren Instruktion zu verfahren, werden ausschließlich
vom bayrischen Landesfürsten ernannt und ist