Metadata : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

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§  33.  Verhältnis  Bayerns  zum  Reiche.  Spezielles.

g  33.

Hieraus  ergeben  sich  noch  weiter  im  Speziellen  für  das  Ver—
hältnis  Bayerns  zum  Reiche  folgende  Sätze:

1)  Die  Bundesregierung,  also  die  faktische  Ausübung

2)

der  Bundesgewalt  ist  ebenso  wie  die  letztere  eine  allen  Bundesstaaten
  gemeinschaftliche  und  wird  namens  der  Einzelstaaten
und  Einzelfürsten  nach  Maßgabe  der  Reichsverfassung  ausgeübt
  durch  den  Kaiser  und  den  Bundesrat.  Der  Bundesrat
  besteht  nach  Art.  6  der  Reichs-Verf.  aus  den  Vertretern
  der  Mitglieder  des  Bundes,  also  aus  Vertretern
der  Bundesstaaten,  welche  Mitglieder  des  Bundes  sind
und  im  Bundesrat  ihren  gemein  samen  Willen  bezüglich
der  Ausühung  der  Reichsregierungsgewalt  in  reichsverfassungsgemäßer
  Weise  zum  Ausdruck  bringen.

Bayern  hat  6  Stimmen  im  Bundesrate  nach  Art.  6
Abs.  1  I.  c.  Also  hat  Bayern  nach  Art.  6  Abs.  II  I.  c.  das
Recht,  sechs  Vertreter  in  den  Bundesrat  zu  schicken  und
haben  diese  Vertreter  ganz  und  ausschließlich  so  zu  stimmen,
wie  sie  von  der  bayrischen  Regierung  instruirt  werden.  Sie
erklären  nur  den  Willen  der  bayrischen  Regierung.

Wie  der  Kaiser  als  Bundespräsident  Souveränitätsrechte
  der  Bundesfürsten  nach  Maßgabe  der  Reichsverfassung
ausübt,  so  üben  die  zum  Bundesrate  entsandten  Vertreter  des
betreffenden  Bundesstaates  denjenigen  Teil  der  Reichsregierungsgewalt,
  welcher  diesem  Bundesstaate  laut  Reichsverfassung
  zusteht,  im  Bundesrate  aus.

Die  Souveränitätsrechte  oder  staatsrechtlichen  Herrschaftsbefugnisse
  stehen  jedeem  der  zum  deutschen  Reiche  verbundenen
Einzelstaaten  je  für  sein  Gebiet  selbst  zu,  also  auch  dem
Königreich  Bayern  und  resp.  dessen  Könige  für  das  gesamte
bayrische  Staatsgebiet,  und  zwar  ungeschmälert  und  ungeteilt.
  Daran  wird  durch  die  Thatsache  nichts  geändert,
  daß

a.  einerseits  durch  den  Kaiser  als  Bundespräsidenten  gewisse

Souveränitätsrechte  ausgeübt  werden:  dies  geschieht  —

wie  bereits  oben  näher  erörtert  —  nur  auf  Grund  vertragsmäßigen

  Uebereinkommens  und  infolge  der  verfassungsmäßigen
  Genehmigung  des  letzteren  durch  die  beteiligten
  Landesvertretungen,  und  daß

b.  andrerseits  die  Rechte  der  Reichsregierungsgewalt  im

Bundesrate  gemeinschaftlich  ausgeübt  werden:  Die  bayrischen

  Mitglieder  des  Bundesrates  sind  Vertreter  der

bayrischen  Regierung  resp.  der  bayrischen  Landesfürsten,
haben  nach  deren  Instruktion  zu  verfahren,  werden  ausschließlich
  vom  bayrischen  Landesfürsten  ernannt  und  ist