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getretenen obliegende fernere Beitragspflicht, wenn derselbe Mitglied der Syna-
gogengemeinde des neuen Wohnortes geworden ist.
Leistungen, welche nicht auf persönlicher Angehörigkeit zur Synagogen-
emeinde beruhen, insbesondere auch sämmtliche Leistungen für Zwecke der öffent-
ichen jüdischen Schulen, jbboch mit Ausnahme der Religionsschulen der Syna-
gogengemeinden, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.
G. 7.
Die Bestimmungen des für das Großherzogthum Posen erlassenen Ge-
setzes vom 24. Mai 1869. (Gesetz Samml. S. 838.) über die Verpflichtung der
4 Wohnsitz verändernden Mitglieder einer Synagogengemeinde zur Wblösung
ihres Antheils an den Kapitalschulden der — sollen fortan für den Fa
der ersten funstigen Wohnsitzveränderung im Sinne des "e 2. des gedachten Ge-
setzes auch auf diejenigen Juden Anwendung finden, welche, ehe diese Wohnsitz-
veränderung erfolgt, aus der Synagogengemeinde ihres Wohnortes im Groß-
herzogthum Posen auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes ausgetreten sind.
Die nach F. 6. dieses letzteren dem Ausgetretenen obliegende fernere Beitrags-
leistung erlischt aber beim Eintritte der Verpflichtung desselben zur Ablösung
nach dem Gesetze vom 24. Mai 1869.
. 8.
Vereinigen sich die Ausgetretenen Behufs dauernder Einrichtung eines be-
sonderen Gottesdienstes, so können denselben durch Königliche Verordnung die
Rechte einer Synagogengemeinde beigelegt werden.
KS. 9.
insichtlich des Austritts aus der jüdischen Religionsgemeinschaft (dem
Judenthume)h bleibt es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Mai 1873.,
betreffend den Austritt aus der Kirche.
Die nach J. 6. litt. b. des gegenwärtigen Gesetzes den aus einer Syna-
gogengemeinde ausgetretenen Juden obliegende besondere Verpflichtung wird durch
den nachträglichen Austritt derselben aus dem Judenthume aufgehoben.
g. 10.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen werden hierdurch außer
Kraft gesetzt. en
Der Minister des Innern und der Minister der geistlichen, Unterrichts-
und Medizinal-Angelegenheiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
gletundich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wildbad Gastein, den 28. Juli 1876.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal. Hofmann.
(r. 8454.) Be-